Rz. 2

Das Gesetz knüpft an den Beschluss der Jugend- und Familienministerkonferenz der Länder (JFMK) v. 19.5.2017 "Frühe Bildung weiter entwickeln und finanziell sichern – Eckpunkte für ein Qualitätsentwicklungsgesetz" und an die Vereinbarung im Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD an, wonach der Bund die „Länder und Kommunen weiterhin beim Ausbau des Angebots und bei der Steigerung der Qualität von Kinderbetreuungseinrichtungen und dem Angebot an Kindertagespflege sowie zusätzlich bei der Entlastung von Eltern bei den Gebühren bis hin zur Gebührenfreiheit" unterstützen wird. Dafür sollen "jährlich laufende Mittel zur Verfügung gestellt werden (2019 0,5 Milliarden, 2020 eine Milliarde, 2021 zwei Milliarden Euro)." Hierbei sollen "sowohl die Vielfalt der Betreuungsangebote beibehalten als auch die Länderkompetenzen gewahrt werden". Die Entlastung der Länder soll durch die in Art. 3 und 4 vorgesehenen Änderungen von § 1 Finanzausgleichsgesetz erreicht werden, wonach der Umsatzsteueranteil des Bundes sich um die genannten Beträge verringert und der Umsatzsteueranteil der Länder sich um diese Beträge erhöht. Damit gelten die Mehrausgaben der Länder als ausgeglichen. Zur Höhe des Erfüllungsaufwands der Länder gibt es nicht einmal grobe Schätzungen. Dies bedauert der Nationale Normenkontrollrat ausdrücklich (Stellungnahme des Nationalen Kontrollrates zur BT-Drs. 19/4947, S. 2 und 5). Die Länder haben in einer gemeinsamen Stellungnahme einen unverhältnismäßig hohen Erfüllungsaufwand bemängelt, konnten dazu jedoch keinerlei Zahlen liefern. Nun soll dies im Rahmen des Monitoring Ende 2019 nachgebessert werden.

Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/4947 S. 12) nimmt Bezug auf die Regelungen zur Kindertagesbetreuung im SGB VIII, die durch das am 1.1.2005 in Kraft getretene Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG) und das am 16.12.2008 in Kraft getretene Kinderförderungsgesetz (KiföG) fortentwickelt wurden. Letzteres hat ab dem 1.8.2013 einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für alle Kinder vom vollendeten ersten bis zum vollendeten 3. Lebensjahr eingeführt.

 

Rz. 3

Der Bund unterstützt die Länder und Kommunen bereits seit 2008 beim Ausbau und der Verbesserung der Kindertagesbetreuung. Dadurch wurden große Fortschritte erzielt. Jedoch bestehen weiterhin große Unterschiede zwischen den einzelnen Bundesländern, so dass Kinder je nach Wohnort unterschiedliche Bedingungen für das Aufwachsen und unterschiedliche Bildungschancen haben. Deshalb sind gezielte Verbesserungen in der Qualität notwendig, um für alle Kinder im gesamten Bundesgebiet einen gleichwertigen Zugang zu hoher Qualität in der frühkindlichen Bildung, Erziehung und Betreuung sicherzustellen. Im November 2014 haben sich deshalb Bund und Länder auf einer Konferenz zur frühkindlichen Bildung, Betreuung und Erziehung auf einen Prozess zur Entwicklung gemeinsamer Qualitätsziele für die Kindertagesbetreuung geeinigt. Die Jugend- und Familienministerkonferenz (JFMK) hat sich am 19.5.2017 mehrheitlich auf Eckpunkte für ein Qualitätsentwicklungsgesetz verständigt. Sie enthalten ein breit akzeptiertes Konzept für das gemeinsame Vorgehen von Bund und Ländern bei der Qualitätsentwicklung. Auf dieser Grundlage wurde das KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz erarbeitet (BT-Drs. 19/4947 S. 13). Ziel des KiQuTG ist es, nachhaltig und dauerhaft die Qualität der frühen Bildung, Erziehung und Betreuung in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege bundesweit weiterzuentwickeln und damit noch bestehende Unterschiede zwischen den Ländern anzugleichen. Das ist ein wichtiger Schritt zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse für Kinder in Deutschland. Zugleich kann damit Eltern die Möglichkeit einer bundesweit gleichwertigen Beteiligung am Arbeitsleben gegeben werden (BT-Drs. 19/4947 S. 14).

 

Rz. 4

Abs. 1 definiert im Überblick die Ziele des Gesetzes. Abs. 2 ordnet die in § 2 vorgesehenen Maßnahmen den Grundsätzen der Förderung in § 22 SGB VIII und der Neuregelung der pauschalierten Kostenbeiträge zu. Abs. 3 benennt als Ziel bundesweit gleichwertige qualitative Standards.

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