Rz. 20a

Durch das Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes v. 10.12.2014 (BGBl. I S. 2187) ist der bisherige Abs. 4 nunmehr Abs. 5 geworden. Eine inhaltliche Änderung ist hiermit nicht verbunden. Die Gesetzesänderung ergab sich vielmehr daraus, dass im bisherigen Abs. 4 Platz geschaffen wurde für Regelungen über die entsprechende Anwendung ausgewählter Bestimmungen des SGB X. Durch das Integrationsgesetz wurde in Abs. 5 die Angabe "§ 118" ersetzt durch die Wörter "Die §§ 117 und § 118".

In der Begründung des Gesetzesentwurfes wird hierzu ausgeführt (BT-Drs. 18/8615 S. 42):

"Mit der ergänzenden Inbezugnahme von § 117 SGB XII in Absatz 5 soll den Trägern der Leistungen nach dem AsylbLG durch die dortigen Auskunftspflichten die Prüfung der Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz, insbesondere die Prüfung der Hilfsbedürftigkeit, erleichtert werden. Die Verschleierung von einzusetzendem Einkommen und Vermögen durch die Leistungsberechtigten soll mit den neu eingeführten Auskunftspflichten und den daraus gewonnenen Informationen zugleich erschwert werden."

 

Rz. 21

Abs. 5 ermöglicht den Leistungsträgern den Datenabgleich. Sinn und Zweck der Regelung ist die Missbrauchskontrolle durch die analoge Anwendung der § 117 und § 118 SGB XII und die aufgrund dieser Vorschrift ergangenen Rechtsverordnungen zum automatisierten Datenabgleich. Zugegriffen werden kann insbesondere auf die Datenbestände der Bundesagentur für Arbeit, der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sowie etwaiger Leistungen nach dem AsylbLG durch andere Behörden. Zu den Einzelheiten kann auf die Kommentierungen zu § 117 und § 118 SGB XII verwiesen werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge