Rz. 7

Auch Abs. 2 regelt die Konkurrenz der Leistungen nach dem AsylbLG gegenüber anderen vorrangigen Leistungen und Ansprüchen.

 

Rz. 8

Leistungen anderer sind nach den ausdrücklichen Regelungen in § 9 Abs. 2 auch Leistungen aufgrund von Unterhaltspflichten, Leistungen von anderen Sozialleistungsträgern und Leistungen, die die Länder im Rahmen des § 44 Abs. 1 AsylVfG in den dort genannten Aufnahmeeinrichtungen erbringen.

 

Rz. 9

Abs. 2 begünstigt den Ausländer insoweit, als er die hier genannten Leistungen anderer "unberührt" lässt. Dies bedeutet, dass der Leistungsberechtigte diese Leistungen behalten und für den Fall, dass sie für seinen Bedarf i. S. d. Asylbewerberleistungsgesetzes nicht ausreichend sind, durch Leistungen nach diesem Gesetz aufstocken kann. Soweit aber der Bedarf nach dem AsylbLG überschritten ist, kommt es zu einer Anrechnung als Einkommen gemäß § 7 Abs. 1.

 

Rz. 10

Leistungen der Träger anderer Sozialleistungen gehen den Leistungen nach dem AsylbLG vor, so dass diese vorrangig auszuzahlen sind. Insbesondere schließen die Bestimmungen des Asylbewerberleistungsgesetzes Ansprüche auf die Gewährung von Jugendhilfe nicht aus (BVerwG, Urteil v. 24.6.1999, NVwZ 2000 S. 325). Zu den Leistungen nach dem SGB VIII für unbegleitet einreisende, minderjährige Asylsuchende vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, NWVBl. 1999 S. 146.

 

Rz. 11

In einigen Gesetzen über Sozialleistungen hat der Gesetzgeber allerdings eindeutig geregelt, dass Leistungsempfänger nach dem AsylbLG von diesen Sozialleistungen ausgeschlossen sein sollen. Solche Regelungen finden sich etwa im SGB XII (§ 23 Abs. 2 SGB XII), dem SGB II (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB II) sowie im Wohngeldgesetz (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 WoGG). Hier kann die Regelung des § 9 Abs. 2 daher keine Wirkung entfalten, sie läuft ins Leere, weil insoweit keine Leistungen anderer Träger von Sozialleistungen gegeben sind.

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