Rz. 13

Sichergestellte Gegenstände sind bei der örtlich zuständigen Gemeinde aufzubewahren, Geld auf einem Verwahrkonto (Grube/Wahrendorf/Flint/Leopold, 8. Aufl. 2024, AsylbLG, § 7a Rz. 18). Während der Sicherstellung befindet sich die Sache in einem öffentlich-rechtlichen Sonderverhältnis. Ein Pfandrecht wird an ihr indes nicht begründet. Von einem verwaltungsrechtlichen Verwahrungsverhältnis kann nicht ausgegangen werden, weil kein entsprechender Zweck, die Sache zu verwahren, vorliegen wird (Grube/Wahrendorf/Flint/Leopold, a. a. O., Rz. 20).

 

Rz. 14

Für Klagen gegen die Anordnung einer Sicherheitsleistung ist gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG der Sozialrechtsweg eröffnet. Das gilt auch dann, wenn ein Dritter mit der Behauptung, Eigentümer zu sein, die Auszahlung eines nach § 7a Satz 1 sichergestellten Geldbetrages begehrt und damit der Sache nach einen Abwehranspruch geltend macht (Groth, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., AsylbLG, § 7a Rz. 39). Der Leistungsberechtigte kann gemäß § 54 Abs. 4 SGG mit der Anfechtungs- und Leistungsklage die Anordnung der Sicherheitsleistung anfechten und Herausgabe der sichergestellten Gegenstände verlangen.

 

Rz. 15

Will ein Dritter gegen eine Entscheidung nach § 7a mit der Behauptung vorgehen, der weggenommene Gegenstand stehe in seinem Eigentum, so macht er dabei nach Auffassung des VGH Baden-Württemberg (Beschluss v. 2.5.2001, 4 S 667/01) einen öffentlich-rechtlichen Abwehr- oder Beseitigungsanspruch geltend. Die Anordnung der Sicherheitsleistung begründe kein Verwahrungsverhältnis, weil sie nicht darauf gerichtet sei, eine Verwahrung der weggenommenen Sache vorzunehmen, sondern dazu, dass den Verpflichteten betragsmäßig eine Sicherheit gutgeschrieben werden könne, auf die bei Eintritt des Sicherungsfalls im Wege der Verrechnung zugegriffen werden könne oder die bei Aufhebung der Anordnung der Sicherheitsleistung wegen anderweitiger Erfüllung der zu sichernden Verpflichtung oder sonstiger Gründe in Höhe des hinterlegten Betrages zurückzuzahlen sei. Offen bleibt hiernach, ob der Leistungsträger ein Pfandrecht an den betroffenen Gegenständen erwirbt. Ist die Anordnung der Sicherheitsleistung rechtswidrig, kann der Leistungsberechtigte einen Anspruch auf Wiedereinräumung seines Besitzes nach § 861 Abs. 1 BGB haben (SG Stade, Urteil v. 22.5.2014, S 33 AY 22/12).

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