Rz. 31

Nach § 7 Abs. 1 Satz 3 haben Leistungsberechtigte, soweit Einkommen und Vermögen i. S. d. § 7 Abs. 1 Satz 1 vorhanden sind, bei der Unterbringung in Einrichtungen, in denen Sachleistungen gewährt werden, für erhaltene Leistungen dem Kostenträger für sich und ihre Familienangehörigen die Kosten in entsprechender Höhe der in § 3 Abs. 2 Satz 2 genannten Leistungen sowie die Kosten der Unterkunft und Heizung zu erstatten.

Die Vorschrift ist sprachlich etwas missglückt. Geregelt wird ein Kostenerstattungsanspruch des nach § 10 (i. V. m. den maßgeblichen Ausführungsgesetzen) zu bestimmenden Kostenträgers gegen den Leistungsempfänger, der für sich oder seine Familienangehörigen Leistungen in einer Einrichtung in Anspruch genommen hat. Der Kostenträger und der Betreiber der Einrichtung müssen nicht identisch sein, es ist aber zu fordern, dass dem Kostenträger zumindest mittelbar auch tatsächlich die Kosten zur Last gefallen sind.

 

Rz. 31a

Die Grundsätze der §§ 45, 50 SGB X sind nicht zu beachten, weil es sich bei § 7 Abs. 1 Satz 3 um eine vorrangig anzuwendende Sonderregelung handelt (SG Augsburg, Urteil v. 11.3.2010, S 15 AY 3/09).

 

Rz. 32

Unter Einrichtung i. S. d. Abs. 1 Satz 3 sind sowohl die Aufnahmeeinrichtungen gemäß § 44 AsylVfG als auch alle anderen Einrichtungen zu verstehen, in denen Sachleistungen nach § 3 erbracht werden. Nicht erfasst werden einzelne, von der Sozialbehörde angemietete Wohnungen, die nicht als dezentrale Einheit einer Einrichtung angesehen werden können, in denen Sachleistungen erbracht werden (Hohm, AsylbLG, § 7 Rz. 97 Stand 2008, unter Hinweis auf VG Hannover, Urteil v. 5.2.2002, 7 A 1899/99). Erfasst werden aber z. B. von dem Leistungsträger unterhaltene Gemeinschaftsunterkünfte, die u. a. den Wohnungsbedarf durch Sachleistungen sicherstellen.

 

Rz. 33

Erstattungspflichtig ist der Leistungsberechtigte, nicht aber der Partner im Rahmen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft (Hohm, a. a. O., Rz. 93). Nach einem Urteil des VG Sigmaringen (v. 18.1.2001, 2 K 1174) steht es der Erstattungspflicht nicht entgegen, dass der Ehegatte des Erstattungspflichtigen sog. Analog-Leistungen nach § 2 bezieht (so auch Hohm, a. a. O.).

 

Rz. 34

Die Pflicht zur Kostenerstattung umfasst sämtliche Sachleistungen, die dem Leistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen im Zusammenhang mit der Unterbringung gewährt worden sind. § 7 Abs. 1 Satz 2 knüpft dabei aber zwingend an die tatsächlich erhaltene Leistungen an. Es genügt daher für die Auslösung der Erstattungspflicht nicht, wenn dem Ausländer eine bestimmte Gemeinschaftsunterkunft zugewiesen und dort ein Platz für ihn frei gehalten wird. Erhalten i. S. d. § 7 Abs. 1 Satz 2 ist die Leistung vielmehr erst dann, wenn der Leistungsberechtigte sie entgegennimmt, sie also zielgerichtet zu seiner Bedarfsdeckung einsetzt (Bayerischer VGH, Urteil v. 29.4.2004, 12 B 99.408).

 

Rz. 35

Zu dem Umfang der Erstattungspflicht gehören auch die Kosten für Unterkunft und Heizung. Die Pflicht zur Kostenerstattung wird begrenzt durch die Formulierung "soweit Einkommen und Vermögen vorhanden sind".

 

Rz. 35a

Die in § 7 Abs. 1 Satz 3 vorgesehene Erstattungspflicht ist als Umkehrung (Spiegelbild) des Leistungsanspruchs zu sehen. Wegen der Tatsache, dass Ansprüche nach dem AsylbLG Individualansprüche sind, muss auch der Erstattungsbescheid dem Rechnung tragen. Die Erstattungsforderung ist daher auf den jeweiligen Leistungsberechtigten zu beziehen, die jeweils in Höhe des auf sie entfallenden Betrages in Anspruch zu nehmen ist (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 8.12.2011, L 7 AY 3535/09). Geht aus einem Bescheid nicht hinreichend deutlich hervor, dass sich dieser auch an die Tochter eines Leistungsberechtigten wenden soll, liegt ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz vor (vgl. § 37 VwVfG der Länder, z. B. BW oder NW; LSG Baden-Württemberg, a. a. O.).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge