Rz. 2

Bei der Regelung des Abs. 1 Satz 1 handelt es sich um eine sondergesetzliche Regelung zu den Bestimmungen des SGB XII. Die Zielsetzungen des SGB XII und die des Asylbewerberleistungsgesetzes stimmen insofern nicht überein, als die Gesetze von jeweils unterschiedlichen Bewertungen des Vermögens- und Einkommenseinsatzes ausgehen (BVerwG, Beschluss v. 12.4.2000, 5 B 179/99, noch zum am 31.12.2004 außer Kraft getretenen BSHG, an dessen Stelle das SGB XII getreten ist). Mangels Regelungslücke sind die Regelungen über den Einkommens- und Vermögensschutz im SGB XII nicht auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz anwendbar. In dem Fehlen von Regelungen über den Vermögensschutz liegt auch kein Verstoß gegen die Verfassung, insbesondere nicht gegen das Sozialstaatsprinzip. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz in Art. 3 GG im Verhältnis zu den Regelungen in § 23 SGB XII liegt ebenfalls nicht vor, denn es liegt mit dem Unterschied zwischen einem vorübergehenden und einem gefestigten Aufenthalt ein hinreichender Differenzierungsgrund vor (VG Ansbach, Urteil v. 14.7.2004, AN 4 K 02.01167). Dem Gesetzgeber steht insoweit ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Diesen hat der Gesetzgeber allerdings zuletzt dahingehend genutzt, dass er den Einkommens- und Vermögensschutz nach § 7 mit Wirkung zum 1.3.2015 den Schutzvorschriften des SGB XII in Teilbereichen angenähert hat (vgl. Rz. 1a).

 

Rz. 2a

Über § 7 hinaus kann der Leistungsträger Ersatzansprüche bezüglich der nach dem AsylbLG gewährten Leistungen gegen denjenigen geltend machen, der eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG abgegeben hat. Aufgrund der subsidiären Leistungsgewährung nach dem AsylbLG stehen der übernommenen Haftung aus § 68 AufenthG weder eine Asylantragstellung noch die Flüchtlingsanerkennung des Ausländers entgegen (BVerwG, Urteil v. 13.2.2014, 1 C 4.13, FEVS 66 [2015] S. 77). Die Haftung aus einer Verpflichtungserklärung entfällt daher auch nicht rückwirkend durch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (BVerwG, a. a. O.).

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