Rz. 1

Die Vorschrift ist mit dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) v. 30.6.1993 (BGBl. I S. 1074) in Kraft getreten, bestand aber zunächst nur aus den Abs. 1 und 2, wobei Abs. 2 seither keine Änderung erfahren hat.

Durch das Erste Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes v. 26.5.1997 (BGBl. I S. 1130) wurde Abs. 1 Satz 2 mit Wirkung zum 1.6.1997 dahingehend geändert, dass die Formulierung "bei der Unterbringung in einer Einrichtung, in der Sachleistungen gewährt werden" aufgenommen wurde. Darüber hinaus  wurde die bis dahin pauschalierte Kostenerstattungspflicht durch eine Regelung ersetzt, die an die tatsächlichen Kosten anknüpft. Neu hinzu kamen die Abs. 3 und 4.

Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes wurde mit Wirkung zum 1.9.1998 nach Abs. 1 Satz 1 ein neuer Satz 2 eingefügt, der eine entsprechende Anwendbarkeit des früheren § 120 BSHG zum Gegenstand hatte. Der bisherige Satz 2 wurde Satz 3.

Eine redaktionelle Anpassung des § 7 an die Ablösung des BSHG durch das SGB XII erfolgte durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) mit Wirkung zum 1.1.2005, indem in Abs. 1 die Worte "§ 122 des Bundessozialhilfegesetzes" durch "§ 20 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" und in Abs. 3 die Worte "§ 90 des Bundessozialhilfegesetzes" durch "§ 93 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt wurden.

Das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union v. 19.8.2007 (BGBl. I S. 1970) fügte § 7 mit Wirkung zum 28.8.2007 einen neuen Abs. 5 hinzu.

 

Rz. 1a

Das Gesetz zur Änderung des AsylbLG und des Sozialgerichtsgesetzes v. 10.12.2014 (BGBl. I S. 2439) brachte mit Wirkung zum 1.3.2015 umfangreiche Änderungen des § 7, indem die bisherigen Vorschriften über den Einsatz von Einkommen und Vermögen nun weitgehend den Regelungen des SGB XII angeglichen wurden (Deibel, ZFSH/SGB 2015 S. 127). § 7 Abs. 2 enthält nun eine § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII entsprechende Regelung darüber, welche Geldleistungen nicht als Einkommen i. S. d. AsylbLG anzusehen sind. Auch § 7 Abs. 3 wurde geändert und enthält nun eine § 62 Abs. 3 SGB XII entsprechende Regelung über Freibeträge bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Die bisherige Freibetragsgrenze von 60 % wurde wie in § 82 Abs. 3 SGB XII auf 50 % herabgesetzt, um eine Besserstellung der Leistungsbezieher nach dem AsylbLG zu verhindern. § 7 Abs. 5 sieht in der ab dem 1.3.2015 geltenden Fassung erstmals vor, dass von dem Vermögen für den Leistungsberechtigten und seine Angehörigen, die im selben Haushalt leben, jeweils ein Freibetrag von 200,00 EUR abzusetzen ist. Schließlich ist auch die Regelung in § 7 Abs. 5 Satz 2 AsylbLG neu, wonach in Anlehnung an § 90 Abs. 2 Satz 5 SGB XII solche Vermögensgegenstände geschützt sind, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind.

Die bisherigen Regelungen in § 7 Abs. 4 in der bis zum 28.2.2015 geltenden Fassung über die Mitwirkungs- und Auskunftspflichten befinden sich nunmehr in § 9 Abs. 3 bzw. § 9 Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG.

Ferner änderte das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz v. 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722; BT-Drs. 18/6185 Gesetzentwurf) § 7 Abs. 3 Satz 1 mit Wirkung zum 24.10.2015 dahingehend ab, dass das Wort "Bargeldbedarf" durch die Wörter "Geldbetrag zur Deckung aller notwendigen persönlichen Bedarfe" ersetzt wurde, wobei es sich um eine Folgeänderung zu der Neufassung des § 3 Abs. 1 handelt (Begründung des Gesetzesentwurfs BT-Drs. 18/6185 S. 46).

Weitere Änderungen erfolgten durch das Integrationsgesetz v. 31.7.2016 (BGBl. I S. 1939) mit Wirkung zum 6.8.2016, mit dem in § 7 Abs. 2 die folgenden Nr. 6 und 7 angefügt wurden:

6. eine Mehraufwandsentschädigung, die Leistungsberechtigten im Rahmen einer Flüchtlingsintegrationsmaßnahme im Sinne von § 5a ausgezahlt wird und

7. ein Fahrtkostenzuschuss, der den Leistungsberechtigten von dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Sicherstellung ihrer Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes gewährt wird.

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