Rz. 28

Ein Ernährungsmehraufwand kann nicht schon deshalb beansprucht werden, weil der Ausländer einer bestimmten Altersgruppe angehört (hier: Minderjähriger). Auch insoweit verbietet die Formulierung in Abs. 1 Satz 1 "im Einzelfall" jede typisierende Betrachtung (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 28.5.2002, 12 A 64/00). Nur bei konkret-individueller Bedarfsstellung kommt ein Anspruch nach § 6 auf sonstige Leistungen wegen eines Ernährungsmehraufwandes in Betracht (OVG Nordrhein-Westfalen, a. a. O.; Deibel, ZAR 1995, 62).

 

Rz. 29

Ein Anspruch aus § 6 auf Übernahme von Provisionskosten und Möbelbeschaffungskosten bei der Anmietung einer Unterkunft für Leistungsbezieher nach § 3 besteht regelmäßig nicht (VG München, Urteil v. 18.12.2003, M 15 K 02.5494). Im Einzelfall können aber Leistungen zur Zahlung einer Mietsicherheit in Betracht kommen, wenn dies zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich ist (SG Hamburg, Beschluss v. 17.11.2005, S 62 AY 37/05 ER).

 

Rz. 30

Auch Bestattungskosten, besondere Kosten für Hygienebedarf und ein besonderer Bedarf bei körperlichen Beeinträchtigungen können im Einzelfall unter Abs. 1 Satz 1 fallen, wenn sie objektiv erforderlich sind (Grube/Wahrendorf/Flint/Leopold, 8. Aufl. 2024, AsylbLG, § 6 Rz. 25). Die Kostenübernahme für einen Deutschkurs fällt nicht unter § 6 Abs. 1 (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 19.5.2014, L 20 AY 90/13).

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