Rz. 2

§ 6 enthält eine Auffang- und Öffnungsklausel. Die Vorschrift ist auf alle Grundleistungsberechtigten nach §§ 1 und 3 anwendbar. Sie führt in Abs. 1 Satz 1 "insbesondere" 4 Fallgruppen auf:

  • Sicherung des Lebensunterhalts oder
  • Sicherung der Gesundheit,
  • Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern,
  • Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht.

Die Aufzählung ist nicht abschließend. Abs. 1 Satz 2 nennt den Sachleistungsanspruch als Regelfall. Abs. 2 regelt medizinische und sonstige Hilfe für Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG besitzen.

 

Rz. 3

Über die Auffang- und Öffnungsklausel des § 6 Abs. 1 können nach Auffassung des LSG Baden-Württemberg (Beschluss v. 11.1.2007, L 7 AY 6025/06 PKH-B) nur unerlässliche, d. h. unverzichtbare Leistungen erbracht werden. § 6 sei restriktiv und einzelfallbezogen auszulegen (LSG Baden-Württemberg, a. a. O., unter Hinweis etwa auf Hohm, GK-AsylbLG, § 6 Rz. 15, 20). Hohm meint, es könne bei Leistungsansprüchen nach § 6 nur an das im Verhältnis zum SGB XII reduzierte deutlich abgesenkte Lebensniveau angeknüpft werden (in: GK-AsylbLG, § 6 Rz. 29, Stand 2008; so auch Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl. 2008, AsylbLG, § 6 Rz. 4). Lägen die begehrten Leistungen darüber, komme ein Anspruch aus § 6 nicht in Betracht. Angesichts der bereits eng formulierten Leistungsvoraussetzungen in § 6 dürfte dieser Einschränkung allerdings kaum eine weitergehende Bedeutung zukommen.

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