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Die Regelungen in Abs. 5 enthalten mehrere Klarstellungen. Gemäß Abs. 5 Satz 1 wird kein Arbeitsverhältnis und kein Beschäftigungsverhältnis i. S. der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung begründet. Da im Gesetzeswortlaut die gesetzliche Unfallversicherung nicht genannt wird, dürfte eine sog. "wie-Beschäftigung" nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII anzunehmen sein mit der Folge, dass bei Eintritt eines Versicherungsfalles, z. B. eines Arbeitsunfalls (§ 8 SGB VII), ein Anspruch auf Leistungen in Betracht kommt. Da es sich nicht um eine Beschäftigung gegen Entgelt handelt, kann kein Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung entstehen. Da es sich nicht um eine berechtigte Erwerbstätigkeit handelt, besteht nach § 62 Abs. 2 Nr. 3 c EStG kein Anspruch auf Kindergeld oder Elterngeld (§ 1 Abs. 7 Nr. 3 BEEG). Abs. 5 Satz 2 stellt klar, dass asyl- und ausländerrechtliche Vorschriften über das Verbot oder die Beschränkung einer Erwerbstätigkeit dem Angebot einer Arbeitsgelegenheit nicht entgegenstehen. Abs. 5 Satz 3 stellt klar, dass die Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Grundsätze der Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung (Haftung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit) entsprechende Anwendung finden.

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