Rz. 26

Abs. 3 Satz 1 normiert die objektiv-rechtliche Sicherstellungspflicht der zuständigen Behörde. Sie hat die organisatorischen und verfahrensrechtlichen Vorkehrungen zu treffen, um ihre gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen. Dazu gehört die Verpflichtung, die ärztliche und zahnärztliche Versorgung sowie Schutzimpfungen und Vorsorgeuntersuchungen zu gewährleisten. Anders als im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung kennt das AsylbLG kein System der Leistungserbringung durch zugelassene ärztliche Leistungserbringer. Das damit korrespondierende Recht auf freie Arztwahl besteht im Grundsatz ebenfalls nicht. Jedoch ist eine ärztliche und zahnärztliche Versorgung durch behördlich bestimmte Amtsärzte organisatorisch nicht möglich. Daher wird die Arztwahl durch Ausgabe von Behandlungsscheinen i. d. R. der leistungsberechtigten Person überlassen (Frerichs, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., AsylbLG, § 4 Rz. 76).

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