Rz. 2

Abs. 1 Satz 1 regelt die ärztliche und zahnärztliche Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände. Die Regelung muss im Zusammenhang mit § 6 Abs. 1 Satz 1 gesehen werden. Die Voraussetzungen nach Abs. 1 Satz 1 sind zuerst zu prüfen, da es sich dabei um einen gebundenen Anspruch handelt, während § 6 Abs. 1 Satz 1 eine im behördlichen Ermessen stehende Auffangregelung darstellt (Herbst, in: Mergler/Zink, AsylbLG, § 4 Rz. 2). Abs. 1 Satz 2 enthält Regelungen zu Schutzimpfungen und Gesundheitsvorsorge. Abs. 1 Satz 3 begrenzt den Anspruch auf Zahnersatz. Abs. 2 regelt die ärztliche und pflegerische Behandlung bei Schwangerschaft. Abs. 3 enthält Regelungen zum Verfahren bei der Leistungsgewährung und zur Vergütung ärztlicher Leistungen. Auf Empfänger von Analogleistungen nach § 2 findet § 4 keine Anwendung (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1).

 

Rz. 3

Leistungsberechtigt sind die Empfänger von Grundleistungen nach § 3. Für Leistungsberechtigte nach § 2 übernimmt abweichend von § 4 (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1) und § 264 Abs. 2 Satz 1 SGB V die gesetzliche Krankenversicherung die Krankenbehandlung als Sachleistung. Sie haben gemäß § 264 Abs. 3 Satz 1 SGB V unverzüglich eine Krankenkasse im Bereich des für die Hilfe zuständigen Trägers der Sozialhilfe oder der öffentlichen Jugendhilfe zu wählen, die ihre Krankenbehandlung übernimmt. Leben mehrere Empfänger in häuslicher Gemeinschaft, wird das Wahlrecht vom Haushaltsvorstand für sich und für die Familienangehörigen ausgeübt, die bei Versicherungspflicht des Haushaltsvorstands in der Familienversicherung versichert wären. Gemäß § 264 Abs. 4 SGB V erhalten sie eine elektronische Gesundheitskarte (§ 291 SGB V). Unbegleitete Minderjährige haben Anspruch auf Krankenhilfe nach § 40 SGB VIII. In Eil- und Notfällen kommt gemäß § 6a unter den dort normierten Voraussetzungen ein Anspruch eines Krankenhausträgers auf Erstattung seiner Aufwendungen in Betracht.

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