Rz. 1

Mit Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung der Leistungen an Asylbewerber v. 30.6.1993 (BGBl. I S. 1074) trat die Vorschrift mit Wirkung zum 1.11.1993 in Kraft. Die Vorschrift ist den §§ 37 Abs. 1, 38 Abs. 2 BSHG a. F. nachgebildet. Zuvor hatte § 120 Abs. 2 BSHG a. F. für Asylbewerber, geduldete und ausreisepflichtige Ausländer eingeschränkte Sozialhilfeleistungen vorgesehen.

 

Rz. 1a

Durch Art. 1 Nr. 3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes v. 26.5.1997 (BGBl. I S. 1130) wurden Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 und 2 geändert. Die letztgenannten Änderungen ermöglichen es nunmehr dem Leistungsträger, die ärztliche und zahnärztliche Versorgung einschließlich der amtlich empfohlenen Schutzimpfungen und medizinisch gebotenen Vorsorgeuntersuchungen für die Behörde dadurch kostengünstiger zu gestalten, dass sie ermächtigt wurde, örtliche Vereinbarungen zu treffen (dazu BT-Drs. 13/2746 S. 16).

 

Rz. 1b

Durch Art 2 Nr. 4 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes v. 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) wurde in Abs. 1 Satz 2 eingefügt, der Schutzimpfungen und Vorsorgeuntersuchungen betrifft. Diesen Themenkreis betraf auch die Neufassung des Abs. 3, der in Satz 2 sicherstellte, dass den Leistungsberechtigten frühzeitig eine Vervollständigung ihres Impfschutzes angeboten wurde. Wichtig sind in diesem Zusammenhang auch die in Art 11 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes enthaltenen Änderungen der §§ 264 Abs. 1 Satz 2 bis 7 und § 291 Abs. 2 SGB V, die es den Bundesländern ermöglichen, die gesetzlichen Krankenkassen zur Übernahme der Krankenbehandlungen nach §§ 4 und 6 AsylbLG zu verpflichten und in diesem Zusammenhang eine elektronische Gesundheitskarte auszustellen.

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