Rz. 2

Die Vorschrift normiert die zeitliche Begrenzung von Anspruchseinschränkungen nach dem AsylbLG. Die Gesetzesbegründung verweist auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BT-Drs. 18/6185 S. 48). Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebiete es, dass ein nicht mehr änderbares, zurückliegendes Fehlverhalten oder sogar ein bereits korrigiertes Fehlverhalten in einer Sanktion nicht unbegrenzt fortwirkt. Die Anspruchseinschränkung sei daher nach Abs. 2 nur bei einer Fortsetzung des pflichtwidrigen Verhaltens aufrechtzuerhalten.

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