Rz. 39

Die Regelung des Abs. 3 Satz 3 bezieht sich auf die Fiktion des Abs. 3 Satz 2 und schließt sie für den Fall – ausnahmsweise – aus, dass der Aufenthalt ausschließlich zum Zweck des Besuchs, der Erholung, der Kur oder ähnlichen privaten Zwecken erfolgt und nicht länger als ein Jahr dauert. Die Frist von mehr als einem Jahr bildet dabei eine Rückausnahme.

Hält sich also der Ausländer an einem Ort länger als ein Jahr auf, so gilt dieser Ort nach der Fiktion Abs. 3 Satz 2 in jedem Falle als sein gewöhnlicher Aufenthalt und Abs. 3 Satz 3 hindert die Anwendung der Fiktion des Abs. 3 Satz 2 nicht. Hält er sich weniger als ein Jahr, aber mindestens 6 Monate dort auf, so gilt dieser Ort nur dann als gewöhnlicher Aufenthalt, wenn dem Aufenthalt nicht im Wesentlichen persönliche Zwecke zugrunde liegen (Adolph, in: Linhart/Adolph, SGB II, SGB XII, AsylbLG, § 10a AsylbLG Rz. 71). Sind die privaten Zwecke nur Nebenzweck, hindern sie die Anwendung des Abs. 3 Satz 2 nicht.

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