Rz. 25

Der in Abs. 1 Nr. 5 genannte Personenkreis besteht aus Ausländern, die nach den §§ 50f. AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig sind. Dazu gehören insbesondere unerlaubt eingereiste Ausländer, die keinen Asylantrag gestellt haben oder diesen zurückgenommen haben und nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels sind, zudem abgelehnte Asylbewerber ohne Aufenthaltstitel. Der nach Ablauf der Frist in einer Grenzüberschreitungsbescheinigung illegale Aufenthalt steht einer Leistungsberechtigung nach Nr. 5 nicht entgegen, weil das Gesetz nur auf den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet abstellt (Hess. LSG, Beschluss v. 23.8.2016, L 4 AY 4/16 B ER).

 

Rz. 26

In § 50 Abs. 1 AufenthG sind die Voraussetzungen der Ausreisepflicht geregelt. Keine vollziehbare Ausreisepflicht i. S. d. Abs. 1 Nr. 5 besteht in den Fällen des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG; denn hiernach gilt der Aufenthalt als erlaubt für Ausländer, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, und die einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt haben. Diese Fiktion gilt jedoch nur bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag.

 

Rz. 27

Wann die Ausreisepflicht vollziehbar ist, ergibt sich aus § 58 Abs. 2 AufenthG. Die Vollziehbarkeit liegt vor, wenn der Ausländer unerlaubt eingereist ist (§ 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) bzw. noch nicht die erstmalige Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels oder dessen Verlängerung beantragt hat (§ 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG). Vollziehbar ausreisepflichtig sind zudem auch die Personen, die aufgrund einer Rückführungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß Art. 3 der Richtlinie 2001/40/EG des Rates v. 28.5.2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. EG Nr. L 149 S. 34) ausreisepflichtig sind, sofern diese von der zuständigen Behörde anerkannt wird (§ 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG).

Voraussetzung der Vollziehbarkeit ist bei allen Tatbeständen des § 58 AufenthG, dass eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde bzw. diese abgelaufen ist. Im Übrigen ist die Ausreisepflicht erst vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Ausländer nach § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist (§ 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG).

Eine Grenzübertrittsbescheinigung ist für den Leistungsbezug nach Abs. 1 Nr. 5 nicht erforderlich (SG Berlin, Beschluss v. 11.5.2006, S 88 AY 32/06 ER). Abs. 1 Nr. 5 greift auch ein, wenn sich der Ausländer auf die Visumsfreiheit für Angehörige seines Landes beruft, aber unmittelbar nach der Einreise einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellt (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 28.8.2014, L 8 AY 53/14 B ER). Der Aufenthalt gilt dann nicht als erlaubt (vgl. Frerichs, in: jurisPK AsylbLG, § 1 Anm. 119.1).

 

Rz. 28

Besonderheiten ergeben sich bei Asylbewerbern. Soweit diese nicht als Asylberechtigte anerkannt werden und keinen Aufenthaltstitel besitzen, erlässt das zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine Abschiebungsandrohung (§ 34 AsylVfG i. V. m. § 59, § 60 Abs. 10 AufenthG). Die asylverfahrensrechtliche Ausreisepflicht beginnt mit der Zustellung dieser Abschiebungsandrohung. Die Vollziehbarkeit bestimmt sich nach § 43 AsylVfG i. V. m. § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG.

Unter § 1 Abs. 1 Nr. 5 fallen auch Ausländer, die in Abschiebehaft genommen worden sind (Hohm, in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Aufl. 2006, § 1 AsylbLG Rz. 21).

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