Jugendhilfe ist eine weisungsfreie Pflichtaufgabe (Selbstverwaltungsaufgabe) des örtlichen Trägers. Dies bedeutet, dass das Jugendamt nicht der Fachaufsicht übergeordneter Behörden hinsichtlich der Zweckmäßigkeit seiner Maßnahmen unterliegt. Es unterliegt lediglich der Rechtsaufsicht hinsichtlich der Rechtmäßigkeit seines Handelns. Die Rechtsaufsicht wird von Regierungspräsidium/Bezirksregierung/Landesdirektion und dem Innenministerium ausgeübt.

Das Landesjugendamt als Organ des überörtlichen Trägers der Jugendhilfe hat keine Weisungs- oder Kontrollbefugnisse gegenüber dem Jugendamt.

Wegen dieser Selbstverwaltung ist es zweifelhaft, ob der Bundesgesetzgeber berechtigt ist, dem Jugendamt bestimmte Fallzahlen vorzuschreiben. Dies ist mit dem Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 29.6.2011 geschehen, wo seit 5.7.2012 die Fallzahl 1 zu 50 für den Amtsvormund/Amtspfleger gilt.[1]

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