Zur Wahrung der Selbstständigkeit der Träger gibt es eine Trägerversammlung.[1] Sie setzt sich zusammen zur Hälfte aus Vertretern der Agentur für Arbeit und zur Hälfte aus Vertretern des kommunalen Trägers und hat insgesamt 6 Vertreter. Die Aufgaben der Trägerversammlung erstrecken sich auf organisatorische und personalrechtliche Entscheidungen in den Angelegenheiten der gemeinsamen Einrichtung:

  • die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,
  • der Verwaltungsablauf und die Organisation,
  • die Änderung des Standorts der gemeinsamen Einrichtung,
  • die Entscheidungen nach §§ 6 Abs. 1 Satz 2 und 44b Abs. 4 SGB II, ob einzelne Aufgaben durch die Träger oder durch Dritte wahrgenommen werden,
  • die Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten,
  • die Arbeitsplatzgestaltung,
  • die Genehmigung von Dienstvereinbarungen mit der Personalvertretung,
  • die Aufstellung des Stellenplans und der Richtlinien zur Stellenbewirtschaftung und
  • die grundsätzlichen Regelungen der innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten.[2]

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