Rz. 8

Grundsätzlich muss ein Rechtsschutzinteresse, d. h. ein berechtigtes Interesse an der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes bestehen. Nur dann besteht Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung. Dies wird hergeleitet aus dem auch im Prozessrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben. Gegenüber speziellen Regelungen zur Klagebefugnis, zum Feststellungs- und Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist das allgemeine Rechtsschutzinteresse subsidiär.

 

Rz. 9

Ein besonderes Rechtsschutzinteresse ist zu fordern für die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gegen einen Verwaltungsakt. Grundsätzlich ist es für den Bürger zumutbar, eine Verwaltungsentscheidung, insbesondere einen belastenden Verwaltungsakt, zunächst abzuwarten und anschließend nachgehenden Rechtsschutz wahrzunehmen. Damit ist der Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG Genüge getan. Für eine vorbeugende Unterlassungsklage besteht nur dann ein Rechtsschutzinteresse, wenn es für den Kläger unzumutbar wäre, abzuwarten und nachgehenden Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Bei der vorbeugenden Feststellungsklage ist es ähnlich; auch hier muss ein spezifisches Rechtsschutzinteresse vorliegen.

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