Rz. 6

Die Frist läuft gem. § 64 Abs. 2 immer am Ende eines Tages, d. h. um 24:00 Uhr, ab. Auf Dienstzeiten bei der Behörde oder dem Gericht kommt es nicht an (BVerfG, Beschluss v. 7.4.1976, 2 BvR 847/75, BVerfGE 42 S. 128). Diese müssen vielmehr Vorkehrungen treffen, dass ihnen schriftliche Mitteilungen auch noch nach Dienstschluss zugehen können (Kothe, in: Redeker/von Oetzen, VwGO, § 57 Rn. 10). Ist die Frist nach Tagen bestimmt, endet sie mit Ablauf des zahlenmäßig oder datumsmäßig genannten Tages. Das gilt auch für den Fall, dass für das Ende der Frist ein bestimmter Tag genannt ist (z. B. "bis zum 15.3.": Fristende 15.3. 24:00 Uhr). Die Monatsfrist endet mit Ablauf des entsprechenden Tages des nächsten Monats. Wird also am 1.3. zugestellt, endet die Frist am 1.4. Nach § 64 Abs. 2 Satz 2 endet die Monatsfrist bei Zustellungen am 31.1. am 28.2., in Schaltjahren am 29.2. Die Wochenfrist endet mit Ablauf des entsprechenden Wochentages. Ist am Mittwoch zugestellt worden, endet auch die Frist am nächsten Mittwoch um 24:00 Uhr.

 

Rz. 7

Eine Verschiebung des Fristendes tritt ein, wenn es auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt. Die Frist endet dann mit dem Ablauf des nächsten Werktages. Sind dem Beteiligten wegen eines Feiertages an seinem Wohnort fristwahrende Handlungen unverschuldet nicht möglich, kommt eine Wiedereinsetzung nach § 67 in Betracht. Als gesetzliche Feiertage sind diejenigen anzusehen, die infolge, gesetzlicher Anordnung für jedermann ein Ruhen der bürgerlichen Geschäfte und damit auch solcher Handlungen bewirken, die zur Wahrung der Frist notwendig sind. Eine Verwaltungsanordnung genügt nicht; es muss sich um Feiertage kraft Gesetzgebungsakt handeln (Hommel, in: Peters/Sautter/Wolff, SGG, § 64 Anm. 3). Für den Ablauf einer Rechtsmittelfrist an einem nicht bundeseinheitlichen gesetzlichen Feiertag sind die Verhältnisse an dem Ort entscheidend, an dem die Frist zu wahren ist (vgl. BSG, Beschluss v. 8.11.1994, 2 BU 184/94, SozR 3-1500, § 64 Nr. 1; BAG, Beschluss v. 16.1.1989, 5 AZR 579/88, NJW 1989 S. 1181; LSG Sachsen, Urteil v. 15.1.2015, L 3 AS 359/11; VGH Bayern, Beschluss v. 9.8.1996, 23 AA 95.30922, NJW 1997 S. 2130; OVG Brandenburg, Beschluss v. 30.6.2004, 2 A 247/04 AZ, NJW 2004 S. 3795. Für z. B. Nordrhein-Westfalen maßgebend ist § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage i. d. F. der Bekanntmachung v. 23.4.1989 (GV. NW. S. 222).

 

Rz. 7a

Die Beteiligten sind berechtigt, die vom Gesetz eingeräumten prozessualen Fristen bis zu ihrer Grenze auszunutzen (BVerfG, Beschluss v. 29.8. 2005, 1 BvR 2138/03, NJW 2005 S. 3346; Kothe, in: Redeker/von Oertzen, VwGO, § 57 Rn. 10). Allerdings greift an den letzten Tagen eine erhöhte Sorgfaltspflicht (LSG Hessen, Urteil v. 26.2.2009, L 6 SO 78/07; VG München, Urteil v. 25.9.2001, M 6b K 00.5674).

 

Rz. 8

Die Frist von 5 Monaten zur Übergabe des vollständig abgefassten Urteils an die Geschäftsstelle endet auch an einem Sonnabend, Sonntag oder Feiertag und nicht erst am darauffolgenden Werktag (BSG, Urteil v. 17.2.2009, B 2 U 189/08 B, SozR 4-1750 § 547 Nr. 2; hierzu Keller, jurisPR-SozR 21/2009 Anm. 6). Ist bei Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs den Beteiligten eine Widerrufsmöglichkeit eingeräumt und als letzter Tag des Widerrufs ein Sonnabend bestimmt worden, so ist es nicht fehlerhaft, wenn das Gericht den am Montag eingegangenen Widerruf als verfristet ansieht und durch Prozessurteil entscheidet (LSG Niedersachsen, Urteil v. 26.4.1994, L 7 Ar 357/92).

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