Rz. 207

Das Prozessgericht entscheidet über den Ablehnungsantrag durch Beschluss (§ 46 Abs. 1 ZPO) vor Erlass der Endentscheidung und nicht erst in deren Entscheidungsgründen (BSG, Beschluss v. 2.5.2001, B 2 U 29/00 R zur Ablehnung eines Sachverständigen). Ist das Ablehnungsgesuch wegen Rechtsmissbrauchs oder aus anderen Gründen offensichtlich unzulässig, kann der Ablehnungsantrag in den Gründen der Hauptsacheentscheidung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter zurückgewiesen werden (BFH, Beschluss v. 4.3.2014, VII B 131/13; Beschluss vom 11.2.2003, VII B 330/02, VII S 41/02). Eine Entscheidung durch gesonderten Beschluss ist dann nicht erforderlich (BSG, Urteil v. 29.3.2007, B 9a SG 18/06 B), ggf. ist eine Entscheidung gar entbehrlich (BGH, Beschluss v. 18.8.2016, III ZR 323/13: "Mit der Verbescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache können die Kläger nicht rechnen"; vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 21.3.2017, L 9 R 1736/16). Wird über ein Ablehnungsgesuch zu Unrecht im Urteil und nicht in einem selbständigen Zwischenverfahren entschieden, kann die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs das Verfahrensgrundrecht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzen und damit einen Verfahrensmangel darstellen, der im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren geltend gemacht werden kann (BFH, Beschluss v. 5.4.2017, III B 122/16).

 

Rz. 208

Die Entscheidungen über ein Ablehnungsgesuch und eine Anhörungsrüge (hierzu auch Rz. 193) bzw. Gegenvorstellung können zeitgleich getroffen werden (BSG, Beschluss v. 19.1.2010, B 11 AL 13/09 C). Sofern die Gegenvorstellung als statthaft angesehen wird (sehr str., vgl. Komm. zu § 178a Rz. 6 ff.), kann diese zur Änderung des Beschlusses führen, wenn neue Tatsachen vorgetragen werden, die eine Ablehnung rechtfertigen. Fachgerichtlicher Rechtsschutz gegen eine mögliche Gehörsverletzung im Zwischenverfahren der Richterablehnung ist – wie bei allen sonstigen Zwischenverfahren auch – nach dem Grundsatz des wirkungsvollen Rechtsschutzes i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG notwendig, wenn in diesem Zwischenverfahren abschließend und mit Bindungswirkung für das weitere Verfahren über den Ablehnungsantrag befunden wird und die Entscheidung später nicht mehr im Rahmen einer Inzidentprüfung korrigiert werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss v. 12.1.2009, 1 BvR 3113/08; Beschluss v. 31.7.2008, 1 BvR 416/08). Die insoweit abweichende frühere fachgerichtliche Rechtsprechung (BGH, Beschluss v. 25.4.2007, AnwZ [B] 102/05; BAG, Beschluss v. 14.2. 2007, 5 AZA 15/06 [B]) ist überholt.

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