Rz. 144

Die Spezialvorschrift des § 60 Abs. 3 enthält eine unwiderlegbare Vermutung (zutreffend BVerwG, Beschluss v. 7.3.2017, 6 B 53/16). Die Bedeutung des Verbs "gilt" ist offen. Hiermit kann eine Fiktion i. e. S. oder eine unwiderlegbare Vermutung gemeint sein. Eine Fiktion i. e. S. ist gesetzestechnisch dann gegeben, wenn der umschrieben (fingierte) Tatbestand mit Sicherheit nicht vorliegt. Von einer unwiderleglichen Vermutung spricht man hingegen dann, wenn der "fingierte" Tatbestand möglicherweise auch tatsächlich gegeben ist (Zippelius, S. 36). Parallelregelungen finden sich in § 54 Abs. 3 VwGO und § 51 Abs. 3 FGO. Die Vorschrift ist als Ausnahme eng auszulegen. Eine analoge Anwendung kommt nicht in Betracht (BVerwG, Beschluss v. 29.1.2014, 7 C 13/13).

 

Rz. 145

Nach § 60 Abs. 3 ist die Besorgnis der Befangenheit stets begründet, wenn der Richter (gegenwärtig) dem Vorstand einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts angehört, deren Interessen durch das Verfahren unmittelbar berührt werden. Bei früherer Zugehörigkeit kann Befangenheit nach § 42 ZPO begründet sein. Die Vorschrift betrifft nicht nur dem SGB IV unterliegende Körperschaften und Anstalten, bezieht sich vielmehr auf alle Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Stiftungen des öffentlichen Rechts und Verbände der Sozialversicherungsträger (Peters/Sautter/Wolff, SGG, § 60 Rn. 3; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, § 60 Rn. 9). Der Richter muss dem Vorstand angehören. Geschäftsführer (§ 31 Abs. 1 Satz 2 SGB IV, § 36 SGB IV) und die Mitglieder der Geschäftsführungen der Agenturen für Arbeit und Regionaldirektionen sowie vergleichbare leitende Personen anderer Körperschaften sind keine Vorstandsmitglieder. Sie sind jedoch nach § 41 Nr. 4 ZPO ausgeschlossen, soweit sie nicht von § 17 Abs. 4 SGG erfasst werden. Die Mitgliedschaft in einem Organ (z. B. Vertreterversammlung) genügt nicht. Vorstandsmitglieder von Trägern und Verbänden der Sozialversicherung, der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung und der Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit sind vom Amt des ehrenamtlichen Richters bereits durch § 17 Abs. 2 SGG (allgemein) ausgeschlossen. Behördenleiter fallen unter § 41 Nr. 4 ZPO. Die vormalige Tätigkeit des Richters bei der beklagten Behörde, erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 60 Abs. 3 SGG (LSG Bayern, Beschluss v. 22.1.2009, L 5 SF 196/08). Der Vorsitzende des Disziplinarausschusses einer K(Z)V ist kein Vorstand i. S. d. § 60 Abs 3 SGG. Hierfür wäre die Mitgliedschaft im Vorstand, zumindest als stellvertretendes Mitglied, erforderlich (BSG, Beschluss v. 17.12.1998, B 6 KA 63/98 B). Ein ehrenamtlicher Richter kann nicht allein deshalb im Verfahren um die Zulassungsentziehung abgelehnt werden, weil er als ehemaliger KV-Vorsitzender an bestandskräftigen Maßnahmen, die Grundlage für die Zulassungsentziehung sind, mitgewirkt hat (LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 3.1.1995, L 6 Ka 12/93).

 

Rz. 146

Das Gesetz stellt nicht darauf ab, ob die Rechte der Körperschaft berührt sind, sondern weitergehend auf deren Interessen (Redeker/vonOertzen, VwGO, § 54 Rn. 12). Der Begriff "Interesse" ist weit zu fassen und meint jedes schutzwürdige Interesse (Keller, a. a. O., § 60 Rn. 9). Unmittelbar bedeutet, dass sich das Ergebnis des Rechtsstreits sofort auf die Körperschaft usw. auswirkt (z. B. Verurteilung zur Zahlung, Aufhebung eines Verwaltungsaktes), ohne dass vorweg eine privat- oder öffentlich-rechtliche Handlung eines Dritten erforderlich ist. Unmittelbar berührt sind Körperschaft/Anstalt i. d. R. dann, wenn sie Hauptbeteiligter sind (§ 69 Nr. 1 und 2 SGG) oder wenn die Voraussetzungen der notwendigen Beiladung (§ 75 Abs. 2 SGG) vorliegen.

 

Rz. 147

Die Vorschrift gilt auch für ehrenamtliche Richter. Allerdings wird sie insoweit wegen der Ausschlussregelung (§ 17 Abs. 2) kaum relevant. Hindert schon die Mitgliedschaft in der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung einen Vertragsarzt nicht, ehrenamtlicher Richter zu sein, dann kann dies umso weniger der Fall sein, wenn er Mitglied einer anderen berufsständischen Organisation ist, die in den gerichtlichen Verfahren in denen er als ehrenamtlicher Richter zu entscheiden hat, i. d. R. nicht einmal Beteiligte ist. Vorstandsmitglieder und vertretungsberechtigte leitende Beschäftigte von Krankenkassen und Kassenverbänden sind in den Spruchkörpern für Vertragsarztrecht (§ 10 Abs. 2) als ehrenamtliche Richter nicht ausgeschlossen, wenn die von ihnen vertretene Körperschaft zwar beigeladen worden ist, sich indes weder am Verwaltungs- noch am Gerichtsverfahren aktiv beteiligt (BSG, Urteil v. 8.5.1996, 6 RKa 16/95, SozR 3-5407 Art. 33 § 3a Nr. 1; vgl. Rz. 44). Vom Vorstand der KV für das Amt eines ehrenamtlichen Richters in Angelegenheiten des Vertragsarztrechts vorgeschlagene Personen sind nicht in erweiternder Anwendung von § 60 Abs 3 SGG objektiv befangen (BSG, Beschluss v. 23.5.2007, B 6 KA 27/06 B; hierzu auch BVerfG, Beschluss v. 17.12.1969, 2 BvR 271/68). Sofern der...

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