Rz. 80

Die grundrechtliche Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) umfasst das Recht auf ein unparteiisches Gericht. Die EMRK sichert diesen Anspruch in deren Art. 6 Abs. 1 Satz 1 menschenrechtlich ab (hierzu ausführlich Frehse, Kompensation-ÜGG, S. 219 ff.). Dessen Unparteilichkeit wird u. a. durch das Recht eines Beteiligten gesichert, Gerichtspersonen wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Damit ein Beteiligter von diesem prozessualen Recht Gebrauch machen kann, muss das Gericht ihn auf einen ihm als Außenstehenden ersichtlich verborgenen Sachverhalt hinweisen, der aus der Sicht einer objektiv und vernünftig urteilenden Partei Anlass für einen Befangenheitsantrag sein kann (vgl. BGH, Urteil v. 15.12.1994, I ZR 121/92). Exemplarisch hierfür ist die Selbstablehnung nach § 48 ZPO. Auch ist das Gutachten eines Sachverständigen als Beweismittel ungeeignet, wenn in seiner Person ein Ablehnungsgrund vorliegt, den ein Beteiligter bei Kenntnis mit Sicherheit geltend gemacht hätte. Der gesetzliche Rahmen freier Beweiswürdigung ist überschritten, wenn das Gericht in Kenntnis des Ablehnungsgrundes das Gutachten als Urteilsgrundlage verwendet (BSG, Urteil v. 11.12.1992, 9a RV 6/92). Der insoweit zu rügende Verfahrensfehler (§ 160 Abs. 2 Nr. 3) kann dazu führen, dass das BSG das angefochtene Urteil auf eine Nichtzulassungsbeschwerde aufhebt und die Sache nach § 160a Abs. 5 zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverweist (BSG, Beschluss v. 24.11.2005, B 9a VG 6/05 B).

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