Rz. 1

Zitat

§ 158 GVG Ablehnung des Ersuchens

(1) Das Ersuchen darf nicht abgelehnt werden.

(2) Das Ersuchen eines nicht im Rechtszuge vorgesetzten Gerichts ist jedoch abzulehnen, wenn die vorzunehmende Handlung nach dem Recht des ersuchten Gerichts verboten ist. Ist das ersuchte Gericht örtlich nicht zuständig, so gibt es das Ersuchen an das zuständige Gericht ab.

§ 159 GVG Entscheidung über Rechtshilfeersuchen

(1) Wird das Ersuchen abgelehnt, oder wird der Vorschrift des § 158 Abs. 2 zuwider dem Ersuchen stattgegeben, so entscheidet das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk das ersuchte Gericht gehört. Die Entscheidung ist nur anfechtbar, wenn sie die Rechtshilfe für unzulässig erklärt und das ersuchende und das ersuchte Gericht den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte angehören. Über die Beschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof.

(2) Die Entscheidungen ergehen auf Antrag der Beteiligten oder des ersuchenden Gerichts ohne mündliche Verhandlung.

§ 160 GVG Vollstreckungen, Ladungen und Zustellungen

Vollstreckungen, Ladungen und Zustellungen werden nach Vorschrift der Prozeßordnungen bewirkt ohne Rücksicht darauf, ob sie in dem Land, dem das Prozeßgericht angehört, oder in einem anderen deutschen Land vorzunehmen sind.

§ 164 GVG Kostenfreiheit

(1) Kosten und Auslagen der Rechtshilfe werden von der ersuchenden Behörde nicht erstattet.

(2) Gebühren oder andere öffentliche Abgaben, denen die von der ersuchenden Behörde übersendeten Schriftstücke (Urkunden, Protokolle) nach dem Recht der ersuchten Behörde unterliegen, bleiben außer Ansatz.

§ 165 GVG (außer Kraft)

§ 166 GVG Amtshandlungen des Gerichts außerhalb seines Bezirks

Ein Gericht darf Amtshandlungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes auch außerhalb seines Bezirks vornehmen.

§ 168 GVG Aktenmitteilung

Die in einem deutschen Land bestehenden Vorschriften über die Mitteilung von Akten einer öffentlichen Behörde an ein Gericht dieses Landes sind auch dann anzuwenden, wenn das ersuchende Gericht einem anderen deutschen Land angehört.

Der in Art. 35 Abs. 1 GG enthaltene Grundsatz der gegenseitigen Amtshilfe wird in § 5 konkretisiert. Die Vorschrift schreibt allen Behörden des Bundes und der Länder vor, sich gegenseitig Amts- und Rechtshilfe zu leisten. Dieser Grundsatz wird für andere Gerichtsbarkeiten ebenfalls in Verfahrensvorschriften bestimmt (§ 156 GVG, § 14 VwGO, § 13 FGO). Nach der h. M. sind die Gerichte Behörden i. S. d. Amtshilfenormen (Maunz/Dürig/Herzog, GG, Art. 35 Anm. 3). Die Verpflichtung zur Rechts- und Amtshilfe entbindet jedoch keinesfalls die ersuchte Stelle, materiell- und/oder verfahrensrechtliche Bestimmungen einzuhalten. Häufig kommt es bei der Gewährung von Rechts- oder Amtshilfe zu einer Konfliktsituation in Bezug auf geheimhaltungsbedürftige Daten. § 5 ist dabei keine Ermächtigungsnorm zur Bekanntgabe geheimhaltungsbedürftiger Daten gegenüber anderen Gerichten oder Behörden. Die Pflicht zur Amts- und/oder Rechtshilfe steht vielmehr unter dem Vorbehalt, dass eine Verletzung des Sozialgeheimnisses nicht erfolgt (Zeihe, SGG, § 5 Rn. 1; Schnapp, NJW 1980 S. 2165, 2167; Jansen, Geheimhaltungsvorschriften im Prozeßrecht, Diss. 1989 S. 71; a. A. Lüdtke, in: HK-SGG, § 5 Rz. 5). Deshalb können etwa Akten nur dann übersandt werden, wenn der Betroffene eingewilligt hat oder sonstige Ausnahmetatbestände (§§ 68 ff. SGB X) vorliegen. Die Einwilligung des Betroffenen kann durchaus konkludent (durch schlüssiges Verhalten) erfolgen, jedoch kann allein in der Klageerhebung noch nicht die Einwilligung zur Einholung aller Sozialdaten durch das Gericht gesehen werden, sondern allein die konkludente Einwilligung hinsichtlich der Beiziehung der Verwaltungsakte des beklagten Sozialleistungsträgers. Weder um Rechts- noch um Amtshilfe handelt es sich, wenn dem Richter zur Sicherung von Grundrechten von vornherein eigene Zuständigkeiten und Entscheidungskompetenzen zuerkannt sind (BVerfG, Beschluss v. 6.6.2015, 2 BvR 2718/10).

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