Rz. 2

Urkundsbeamte der Geschäftsstelle können Beamte und Angestellte sein, die besonders vorgebildet sind. Ihnen obliegen teils administrative Funktionen (z. B. Register- und Aktenführung, Ausfertigung und Zustellung von Ladungen etc.). Insoweit erledigen sie weisungsgebundene richterassistierende Tätigkeiten. Daneben nehmen sie prozessuale Aufgaben wahr (z. B. Erteilung vollstreckbarer Urteilsausfertigungen, Festsetzungen von Kosten und Pauschgebühr, Ausfertigung von Entscheidungen und ausnahmsweise Protokollführung in der Sitzung, § 159 ZPO i. d. F. des 1. Justizmodernisierungsgesetzes v. 24.8.2004 (BGBl. I S. 2198). Anders als die Zivilgerichtsbarkeit kennt die Sozialgerichtsbarkeit – wie die Finanz- und Verwaltungsgerichtsbarkeit – keine Rechtspfleger, denn § 153 GVG findet für die Sozialgerichtsbarkeit keine Anwendung. Angestellte, die auf der Geschäftsstelle tätig sind, müssen jedoch über die Kenntnisse und Fähigkeiten eines Beamten des mittleren Dienstes verfügen. Soweit er als Organ der Rechtspflege und nicht nur rein administrativ tätig wird, genießt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle eine gewisse Unabhängigkeit, insbesondere bei der Kostenfestsetzung. Er ist etwa bei der Tätigkeit der Protokollführung an Weisungen nur insoweit gebunden, als dies besonders gesetzlich bestimmt ist. So ist etwa zur Protokollberichtigung Einverständnis vom Vorsitzenden und Urkundsbeamten herzustellen (§ 122 i. V. m. § 163 ZPO). Die Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterliegen ebenso wie die Richter dem Ablehnungsrecht der Beteiligten wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 60 Abs. 1 Satz 1 SGG, § 49 ZPO). Über die Ablehnung entscheidet das Gericht, bei dem er angestellt ist (§ 60 i. V. m. § 49 ZPO).

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