Rz. 3

Das Bundessozialgericht ist in einem begrenzten Maße auch für die Entscheidung von Beschwerden zuständig. Aufgrund der generellen Unanfechtbarkeit der Beschlüsse der Landessozialgerichte (§ 177) ist das Bundessozialgericht nur in den folgenden gesetzlich normierten Ausnahmefällen zuständig: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 160a); Beschwerde gegen Entscheidungen bei Rechtshilfeangelegenheiten (§ 5 Abs. 3 i. V. m. § 159 GVG); Beschwerde gegen die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen gegenüber ehrenamtlichen Richtern beim Bundessozialgericht (§§ 47, 21); Beschwerde gegen eine Rechtswegentscheidung des Landessozialgerichts, soweit sie zugelassen worden ist (§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG) und Rechtsbeschwerden gegen Beschlüsse der Landessozialgerichte nach § 202 Satz 3 i. V. m. §§ 63 ff. GWB.

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