Rz. 1

Die Vorschrift bestimmt die funktionelle Zuständigkeit des Bundessozialgerichts und entspricht insoweit den Bestimmungen in §§ 8 und 29 für die Sozial- und Landessozialgerichte. Entsprechende Regelungen für die obersten Gerichtshöfe der anderen Gerichtsbarkeiten enthalten §§ 49, 50 VwGO, §§ 36, 37 FGO sowie § 137 GVG. Wenn auch § 39 neben der Zuständigkeit für Revisionen und (eng begrenzte) erstinstanzliche Verfahren die Zuständigkeit für Beschwerdeverfahren nicht ausdrücklich nennt, so ist eine solche dennoch gegeben, was sich insbesondere aus § 160a ergibt. Insoweit dürfte die Nichtnennung der Beschwerde lediglich ein redaktionelles Versehen sein.

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