Rz. 2

Berufsrichter sind hauptamtlich i. S. v. Art. 97 Abs. 2 GG tätige Richter, deren Rechtsstellung im DRiG geregelt ist. Zum Kreis der Berufsrichter können nur solche Personen gezählt werden, die über eine entsprechende Vorbildung verfügen und die Befähigung zum Richteramt gemäß §§ 5 ff. DRiG besitzen. In das Richterverhältnis darf nur berufen werden, wer Deutscher i. S. d. Art. 116 GG ist und die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten. Die für die Sozialgerichtsbarkeit bei Inkrafttreten des SGG geltende Ausnahmeregelung in § 9 Abs. 2 a. F. ist seit dem 1.7.1962 außer Kraft. Berufsrichter sind die Richter auf Lebenszeit (§ 10 DRiG), auf Zeit (§ 11 DRiG), auf Probe (§ 12 DRiG) und kraft Auftrags (§ 14 DRiG). Die Amtsbezeichnungen der Berufsrichter sind mit Wirkung zum 1.10.1972 geändert worden. Sie lauten – wie in anderer Gerichtsbarkeit – nunmehr: Richter(in), Richter(in) am Sozialgericht, Richter(in) am Landessozialgericht, Richter(in) am Bundessozialgericht, Vorsitzende(r) Richter(in) am Landessozialgericht, Vorsitzende(r) Richter(in) am Bundessozialgericht; Direktor(in), Präsident(in), Vizepräsident(in) mit dem Zusatz für das entsprechende Gericht.

 

Rz. 2a

Richter auf Lebenszeit kann nur werden, wer nach dem Erwerb der Befähigung zum Richteramt grundsätzlich mindestens 3 Jahre im Richteramt tätig war (§ 10 Abs. 1 DRiG). Zum Richter auf Probe wird für maximal 5 Jahre ernannt, wer als Richter auf Lebenszeit verwendet werden soll (§ 12 DRiG). Die persönliche Unabhängigkeit eines Richters auf Probe ist wegen der Ausgestaltung seines Dienstverhältnisses eingeschränkt. Dies zeigt sich etwa darin, dass er – anders als der Lebenszeitrichter – unter bestimmten Voraussetzungen aus dem Dienstverhältnis entlassen und ohne seine Zustimmung bei einem anderen Gericht verwendet werden kann (§ 13 DRiG). Zum Richter kraft Auftrages kann ein Beamter ernannt werden, der später als Richter auf Lebenszeit verwendet werden soll; es gelten die Vorschriften für Richter auf Probe.

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