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Die Regelung ist durch das SGGArbGÄndG v. 26.3.2008 (BGBl. I S. 444) eingefügt worden. Die Regelung schafft die Rechtsgrundlage für die Vollstreckung von Kostenansprüchen der Staatskasse, die beim Bundessozialgericht entstehen, durch das BSG. Die Regelung gilt ab dem 1.4.2008.

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