Rz. 90

Nach § 161 Abs. 3 VwGO sind die Kosten des Verfahrens stets dem Beklagten aufzuerlegen, wenn sich eine zulässige Untätigkeitsklage erledigt, weil der Kläger während des Gerichtsverfahrens beschieden wurde und der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte. Entscheidend ist, ob der Kläger nach den ihm bekannten Umständen mit einer rechtzeitigen Entscheidung rechnen konnte. Auf die Kommentierung zu § 193 Rz. 15 wird Bezug genommen. Die Kostenregelung des § 161 Abs. 3 VwGO geht als Sonderregelung anderen Kostenregelungen vor.

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