Rz. 61

Die Erhebung der Gerichtskosten erfolgt nach dem GKG und KostVfg.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle der Instanz, in dem das Verfahren anhängig war (§ 19 Abs. 1 GKG), stellt die Gerichtskostenrechnung auf. Die Gerichtskostenrechnung hat als Kostenansatz die Berechnung der Gerichtskosten und Justizverwaltungskosten sowie die Feststellung der Kostenschuldner zum Gegenstand (§ 4 KostVfg; BGH, Beschluss v. 15.12.2015, XI ZB 12/12). Der Kostenansatz muss für den Kostenschuldner nachvollziehbar sein. Der Inhalt der Gerichtskostenrechnung ergibt sich aus § 27 KostVfg.

 

Rz. 62

Der Kostenansatz ist alsbald nach der Fälligkeit der Gebühren und Auslagen (§§ 6, 9, 17 GKG) aufzustellen (§ 13 Abs. 1 KostVfg). Voraussetzung für den Erlass eines Kostenansatzes ist die Feststellung des vorläufigen Streitwerts (vorläufige Gerichtskostenfeststellung) bzw. des endgültigen Streitwerts (endgültige Gerichtskostenfeststellung, vgl. LSG Bayern, Beschluss v. 21.12.2016, L 15 SF 130/16). Nach § 10 Abs. 1 KostVfg darf der Kostenbeamte vom Ansatz der Kosten absehen, wenn das dauernde Unvermögen des Kostenschuldners zur Leistung offenkundig oder ihm aus anderen Gründen bekannt ist oder wenn sich der Kostenschuldner dauernd an einem Ort aufhält, an dem eine Beitreibung keinen Erfolg verspricht. Bei § 10 KostVfG handelt es sich um eine Verwaltungsvorschrift, die das Innenverhältnis zwischen dem Kostengläubiger und dem Kostenbeamten betrifft. Im Außenverhältnis lässt die Vorschrift die Existenz des Kostenanspruchs unberührt. Ein Recht des Kostenschuldners aus § 10 KostVfG auf Beachtung dieser Vorschrift durch den Kostenbeamten besteht nicht (BSG, Beschluss v. 3.11.2016, B 13 SF 18/16 S). Der Kostenansatz ist nach §§ 1 Abs. 2 Nr. 3, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG eine gebundene Entscheidung, die als Justizverwaltungsakt im Verhältnis zum Bürger als Kostenschuldner ergeht (BSG, Beschluss v. 3.11.2016, B 13 SF 18/16 S; BFH, Beschluss v. 18.08.2015, III E 4/15). Er bildet die Grundlage für die Beitreibung der Kosten im Verwaltungszwangsverfahren nach der Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO). Rechtsbehelf gegen die Art und Weise der Beitreibung ist die Vollstreckungserinnerung nach § 6 Abs. 1 JBeitrO.

 

Rz. 63

Bei jeder Änderung der Kostenforderung ist der Kostenansatz zu berichtigen (§ 28 KostVfG). Der Kostenansatz kann nach § 19 Abs. 5 Satz 1 GKG von Amts wegen oder auf Antrag im Verwaltungswege berichtigt werden, wenn eine gerichtliche Entscheidung über den Kostenansatz noch nicht ergangen ist (§ 35 KostVfg). Nach einer gerichtlichen Entscheidung kann der Kostenansatz im Verwaltungswege nachträglich geändert werden, wenn das Gericht den Streitwert abschließend anders festsetzt (§ 19 Abs. 5 Satz 2 GKG, §§ 35, 36 KostVfg). Die Nachforderung von Kosten ist in § 20 GKG geregelt. Die Kostenforderung kann nach § 10 KostVfG niedergeschlagen werden (vgl. Rz. 64; BSG, Beschluss v. 29.9.2017, B 13 SF 2717 S m. w. N.).

 

Rz. 64

Gegen den Kostenansatz können der Kostenschuldner, der zur Zahlung durch die Gerichtskostenrechnung aufgefordert worden ist (BGH, Beschluss v. 15.12.2015, XI ZB 12/12), sowie die Staatskasse Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG einlegen. Die Erinnerung ist an keine Form und Frist gebunden. Sie ist schriftlich oder zur Niederschrift beim zuständigen Gericht einzulegen.

Der Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 GKG kann sich nur gegen eine Verletzung des Kostenrechts richten, nicht jedoch gegen die Kostenbelastung der Beteiligten als solche (BGH, Beschluss v. 20.12.2019, IX ZR 230/19). Es können grundsätzlich Einwendungen, die sich gegen die Kostenrechnung selbst, d. h. gegen die einzelnen Kostenansätze, den zugrunde gelegten Streitwert oder die Schuldnerschaft, erhoben werden; die Erinnerung kann sich nicht gegen die dem Kostenansatz zugrunde liegende Gerichtsentscheidung, insbesondere über die Kostentragung der Beteiligten und Streitwertfestsetzung, richten (BSG, Beschlüsse v. 6.6.2016, B 13 SF 11/16 S, v. 10.1.2017, B 13 SF 19/16 S, v. 29.9.2017, B 13 SF 2/17 S, v. 29.6.2020, B 5 SF 9/20 S, v. 23.4.2021, B 5 SF 2/21 S, und v. 30.7.2021, B 5 SF 12/21 S; BGH, Beschluss v. 22.4.2014, II ZR 125/12; BFH, Beschlüsse v. 2.10.2009, X E 22/09, v. 8.11.2012, VI E 2/12, und v. 8.8. 2019, IX E 3/19). Es kann lediglich geprüft werden, ob die im Hauptsacheverfahren erfolgten Festlegungen kostenrechtlich richtig umgesetzt worden sind, also kann nur die Verletzung der Vorschriften des GKG und anderer kostenrechtlicher Vorschriften gerügt werden. Die Erinnerung kann sich richten gegen:

  • den Grund, die Art und die Höhe der angesetzten Gebühr,
  • die Nichtbeachtung der Befreiung von Gerichtskosten (vgl. Rn. 19 f.; LSG Thüringen, Beschluss v. 4.5.2018, L 1 SF 289/16 B)
  • die Notwendigkeit und die Höhe der Auslagen,
  • die Fälligkeit der Kosten,
  • die Höhe der angesetzten Aufwendung nach dem JVEG,
  • die Bestimmung des Kostenschuldners,
  • die Festlegung der Reihenfolge der Haftung der Kostenschuldner,
  • die Nichtbeachtung der Gerichtskostenfreiheit nach § 2 GKG und § 64 SGB X,
  • ...

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