Rz. 84

Durch die Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe (§ 121 ZPO) wird ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und der Staatskasse (Justizfiskus) begründet, aufgrund dessen der beigeordnete Rechtsanwalt einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse erhält (§ 45 RVG). Außer Rechtsanwälten können ab dem 1.1.2014 auch Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden (§ 73a Abs. 1 Satz 3; vgl. Komm. zu § 73a), deren Vergütung sich ebenfalls nach den Vorschriften des RVG richtet (§ 73a Abs. 1 Satz 4).

Der Vergütungsanspruch eines beigeordneten Rechtsanwalts besteht, wenn

 

Rz. 85

  • die Beiordnung (§ 121 ZPO) wirksam ist

    Voraussetzung für die Entstehung des Vergütungsanspruchs ist die Wirksamkeit der Beiordnung (§ 121 ZPO). Im Regelfall beginnt die materielle Wirksamkeit der Beiordnung mit dem Wirksamwerden der Bewilligung von Prozesskostenhilfe und endet zeitgleich mit deren Beendigung oder Aufhebung.

    .

 

Rz. 86

  • eine gebührenpflichtige Tätigkeit des Rechtsanwalts vorliegt, die sachlich und zeitlich unter die Bewilligung von Prozesskostenhilfe fällt

    Der Umfang des Vergütungsanspruchs gegen die Staatskasse bestimmt sich nach dem Beschluss, durch den die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden ist (§ 48 Abs. 1 RVG). Der Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung ist für das Festsetzungsverfahren bindend (§ 55 RVG) und kann im Festsetzungsverfahren nicht korrigiert werden (OLG München, Beschluss v. 28.11.1985, 11 W 2674/85; LSG Thüringen, Beschluss v. 27.1.2015, S 6 SF 1533/14 B; LSG Hessen, Beschluss v. 10.7.2015, L 2 SF 11/15 E). Der Bewilligungsbeschluss bestimmt, welche Tätigkeiten des Rechtsanwalts von der Staatskasse zu vergüten sind und welche nicht. Für jeden kostenrechtlichen Rechtszug i. S. v. § 35 GKG (vgl. Komm. zu § 197a Rn. 23) erfolgt die Bewilligung gesondert (§ 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe umfasst grundsätzlich nur den Streitgegenstand, der Gegenstand der Prüfung nach § 114 ZPO war. Erweitert sich der Streitgegenstand, muss geprüft werden, ob die Bewilligung die Erweiterung mitumfasst.

    Der Rechtsanwalt kann von der Staatskasse grundsätzlich nur die Vergütung für solche Tätigkeiten fordern, die er nach dem Wirksamwerden seiner Beiordnung geleistet hat. Der Rechtsanwalt muss nach dem Beiordnungszeitpunkt eine gebührenauslösende Handlung vorgenommen haben (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v.24.9.2008, L 19 B 21/08 AS). Wirksam wird die Beiordnung mit der Verkündung oder Zustellung des Beschlusses, mit der sie ausgesprochen wird. Die Beiordnung in einem gerichtskostenfreien Verfahren nach § 183 erstreckt sich nach § 48 Abs. 4 Satz 1 RVG auf Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe, wenn vom Gericht nichts anderes bestimmt ist. Die Beiordnung erstreckt sich ferner auf die gesamte Tätigkeit im Verfahren über die Prozesskostenhilfe einschließlich der vorbereitenden Tätigkeiten.

    Die Prozesskostenhilfebewilligung endet mit dem endgültigen Abschluss des Verfahrens, für das Prozesskostenhilfe bewilligt wurde. Die Bewilligung endet auch mit dem Tod des bedürftigen Beteiligten mit Wirkung für die Zukunft. Mit der Aufhebung der Prozesskostenhilfe nach § 124 ZPO entfällt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe rückwirkend, dies gilt nicht für die Beiordnung. Soweit der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse bereits entstanden ist, bleibt der Vergütungsanspruch für bereits geleistete Tätigkeiten bei der Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bestehen.

    Aus wichtigem Grund kann die Beiordnung des Rechtsanwalts vom Gericht aufgehoben werden. Ein Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts gegen die Staatskasse kann nach der Aufhebung nicht mehr entstehen. Wird ein neuer Rechtsanwalt beigeordnet, hat dieser ohne Einschränkung einen Anspruch gegen die Staatskasse auf die nach der Beiordnung entstandenen Vergütungstatbestände, selbst wenn diese auch bereits beim ersten Rechtsanwalt entstanden waren. Etwas anders gilt nur, wenn das Gericht dies bei der Anordnung geregelt hat. Die Beiordnung endet des Weiteren beim Tod des beigeordneten Rechtsanwalts.

 

Rz. 87

  • rechtshindernde oder rechtsvernichtende Einwendungen fehlen

    Die Staatskasse kann sämtliche Einwendungen geltend machen, die dem Beteiligten gegen den Vergütungsanspruch seines Rechtsanwalts zustünde. Ein Anwalt kann nur notwendige Kosten von der Staatskasse verlangen (zum Begriff der notwendigen Kosten vgl. Komm. zu § 193 Rz. 21 ff.). Einem beigeordneten Rechtsanwalt, der einen Anwaltswechsel zu verantworten hat, wird kraft Gesetzes der Vergütungsanspruch entzogen (§ 54 RVG). Die Staatskasse kann den Einwand der rechtsmissbräuchlichen Anspruchsstellung erheben, wenn durch die Mitwirkung des Rechtsanwalts eine Vereinbarung getroffen oder eine Verfahrensgestaltung gewählt wurde, durch die die Staatskasse sachwidrig benachteiligt wird. Das Gleiche gilt, wenn de...

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