Rz. 76

In Verfahren nach § 197a, Verfahren wegen überlanger Verfahrensdauer nach § 202 Satz 2 sowie in Verfahren nach § 200 Abs. 1 fallen Wertgebühren (§ 3 Abs. 1 Satz 2, 3 RVG) an, deren Höhe grundsätzlich nach dem Gegenstandswert bestimmt wird. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in gerichtlichen Verfahren richtet sich nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften (§ 23 Abs. 1 Satz 1 RVG), soweit das RVG keine gesonderte Regelung (§§ 23 ff. RVG) enthält. Dies gilt auch für eine außergerichtliche Tätigkeit, die Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte (§ 23 Abs. 1 Satz 3 RVG). Nach § 32 RVG ist der für die Gerichtsgebühren festgesetzte Streitwert auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ist bei der Berechnung der Anwaltsgebühren an die gerichtliche Streitwertfestsetzung gebunden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 26.7.2010, OVG 1 K 60.09).

Ein Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Streitwertfestsetzung beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen (§ 32 Abs. 2 RVG) (zur Streitwertfestsetzung siehe Kommentierung zu § 197a Rn. 44 ff.).

Falls im Verfahren keine Gerichtsgebühren erhoben werden (Anhängigkeit des Verfahrens vor dem 2.1.2001), die Rechtsanwaltsgebühren aber nach dem RVG berechnet werden, bestimmt sich die Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 23 Abs. 3 RVG. Bietet der bisherige Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für die Ermittlung oder Schätzung des Gegenstandswerts, ist dieser nach § 23 Abs. 3 Satz 2 HS 2 RVG mit 5.000,00 EUR, je nach Lage des Falles niedriger oder höher anzunehmen. Der Betrag von 5.000,00 EUR bildet den Auffangwert.

Die Höhe der Wertgebühren ist anhand der Gebührentabelle des § 13 RVG aus der jeweiligen Streitwertstufe zu ermitteln und mit dem entsprechenden Gebührensatz zu multiplizieren. Der jeweilige Gebührensatz ergibt sich aus dem VV RVG. Soweit das VV RVG für den Gebührensatz von Wertgebühren einen Rahmen vorsieht (Satzrahmengebühren), bestimmt der Rechtsanwalt im konkreten Einzelfall den angemessenen Gebührensatz unter Berücksichtigung des gesamten Gebührenrahmens und aller Bemessungskriterien nach § 14 RVG. Im VV RVG sind folgende Wertgebühren vorgesehen.

 

Rz. 77

Verfahrensgebühr nach den Vorschriften des RVG i. d. F. ab dem 1.8.2013.

 
3100 im ersten Rechtszug 1,3
3101 Ermäßigungstatbestände 0,8
3200 im Rechtsmittelverfahren 1,6
3201 Ermäßigungstatbestände 1,1
3206 im Revisionsverfahren 1,6
3207 Ermäßigungstatbestände 1,1
3330 Verfahren nach § 178 SGG 0,5
3335 Prozesskostenhilfeverfahren 1,0
3400 Tätigkeit eines Verkehrsanwalts bis 1,0
3401 Tätigkeit eines Terminsvertreters siehe VV RVG
3403 für sonstige Einzeltätigkeiten 0,8
3404 Schreiben einfacher Art 0,3
3405 Ermäßigungstatbestände bei 3400, 3401 0,5
3500 Verfahren über Beschwerde und Erinnerung 0,5
3504 Verfahren nach § 145 SGG 1,6
3505 Ermäßigungstatbestände zu 3504 1,0
3506 Verfahren nach § 160a SGG 1,6
3507 Ermäßigungstatbestände zu 3506 1,1

Verfahrensgebühr nach den Vorschriften des RVG i. d. F. ab dem 1.1.2021.

 
3100 im ersten Rechtszug 1,3
3101 Ermäßigungstatbestände 0,8
3200 im Rechtsmittelverfahren 1,6
3201 Ermäßigungstatbestände 1,1
3330 Verfahren nach § 178a SGG 0,5
3335 Prozesskostenhilfeverfahren 1,0
3400 Tätigkeit eines Verkehrsanwalts bis 1,0
3401 Tätigkeit eines Terminsvertreters in Höhe der Hälfte der dem Verfahrensbevollmächtigten zustehenden Verfahrensgebühr
3403 für sonstige Einzeltätigkeiten 0,8
3404 Schreiben einfacher Art 0,3
3405 Ermäßigungstatbestände bei 3400, 3401 0,5
3500 Verfahren über Beschwerde und Erinnerung 0,5
  Verfahren über die Rechtsbeschwerde  
3504 Verfahren nach § 145 SGG 1,6
3505 Ermäßigungstatbestände zu 3504 1,0
3506 Verfahren nach § 160a SGG 1,6
3507 Ermäßigungstatbestände zu 3506 1,1

Im Fall der Mehrfachvertretung erhöht sich die Verfahrensgebühr nach Nr. 1008 VV RVG (vgl. Rz. 33). Zur Anrechnung von Gebühren auf die Verfahrensgebühr vgl. Rz. 35, 38 ff. Nach der Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG wird eine Geschäftsgebühr, die wegen desselben Gegenstandes entstanden ist, zur Hälfte auf die erstinstanzliche Verfahrensgebühr angerechnet. Die Anrechnung ist begrenzt auf 0,75 des Gebührensatzes. Die Höchstgrenze des Anrechnungsbetrages erhöht sich nicht bei mehreren Auftraggebern.

Bei der Rechtswegbeschwerde handelt es sich nicht um eine einfache Beschwerde i. S. v. Nr. 3500 VV RVG, sondern um ein Rechtsbeschwerde i. S. v. Nr. 3502 (HessLSG, Beschluss v. 10.2.2014, L 1 KR 232/13 B).

 

Rz. 78

Terminsgebühr nach den Vorschriften des RVG i. d. F. ab dem 1.8.2013

 
3104 im ersten Rechtszug 1,2
3202 im Berufungsverfahren 1,2
3210 im Revisionsverfahren 1,5
3332 in Verfahren nach § 178a SGG 0,5
3402 für den Terminsvertreter siehe VV RVG
3513 in Verfahren nach 3500 VV RVG 0,5
3516 in Verfahren nach 3506 VV RVG 1,2

Terminsgebühr nach den Vorschriften des RVG i. d. F. ab dem 1.1.2021

 
3104 im ersten Rechtszug 1,2
3202 im Berufungsverfahren 1,2
3210 im Revisionsverfahren 1,5
3332 in Verf...

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