
Rz. 71
Verfahrensgebühr nach den Vorschriften des RVG i. d. F. ab dem 1.8.2013
3102 | im ersten Rechtszug | 50,00 bis 550,00 EUR (300,00 EUR) Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr, nicht mehr als 175,00 EUR ohne Mehrvertretungszuschlag gegenüber Dritten |
3240 | im Berufungsverfahren | 60,00 bis 680,00 EUR (370,00 EUR) |
3212 | im Revisionsverfahren | 80,00 bis 880,00 EUR (480,00 EUR) |
3511 | Verfahren nach § 145 | 60,00 bis 680,00 EUR (370,00 EUR) |
3512 | Verfahren nach § 160a | 80,00 bis 880,00 EUR (480,00 EUR) |
3501 | Verfahren über einfache Beschwerden und Erinnerungen | 20,00 bis 210,00 EUR (115,00 EUR) |
3330 | Verfahren nach § 178a | in Höhe der Verfahrensgebühr des zugrundeliegenden Verfahrens, höchstens 220,00 EUR |
3336 | Verfahren über einfache Beschwerden und Erinnerungen | in Höhe der Verfahrensgebühr des zugrundeliegenden Verfahrens |
3400 | Tätigkeit eines Verkehrsanwalts | in Höhe der Verfahrensgebühr des Hauptbevollmächtigten, höchstens 420,00 EUR |
3405 | Ermäßigungstatbestand bei Verkehrsanwalt | in Höhe der Verfahrensgebühr des Hauptbevollmächtigten, höchstens 210,00 EUR |
3401 | Tätigkeit eines Terminsvertreters | in Höhe der Hälfte der Verfahrensgebühr des Hauptbevollmächtigten, höchstens 420,00 EUR |
3405 | Ermäßigungstatbestand bei Terminsvertreter | in Höhe der Hälfte der Verfahrensgebühr des Hauptbevollmächtigten, höchstens 210,00 EUR |
3406 | für sonstige Einzeltätigkeiten | 30,00 bis 340,00 EUR (185,00 EUR) |
Die Verfahrensgebühr erhöht sich im Fall der Mehrfachvertretung nach Nr. 1008 VV RVG (vgl. Rz. 33). Zur Minderung der Verfahrensgebühr infolge der Anrechnung einer Gebühr (§ 15a RVG) vgl. Rz. 35, 38 ff. Die in der Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG vorgesehene Höchstgrenze für die Anrechnung erhöht sich nicht bei mehreren Auftraggebern (BT-Drs. 17/11471 (neu) S. 272).
Für das einstweilige Rechtschutzverfahren nach § 86b sieht das VV RVG keine gesonderte Verfahrensgebühr vor. In der Vorbem. 3.2 Abs. 2 VV RVG ist ausdrücklich angeordnet, dass sich in Verfahren der einstweiligen Anordnung und Verfahren auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit die Gebühren nach Abschnitt 1, also nach Nr. 3102 VV RVG richten. Die Bemessung der Gebühr hat im konkreten Einzelfall unter Abwägung der 5 Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG zu erfolgen.
Die Tatbestände, die in Verfahren nach § 197a zur Ermäßigung der Verfahrensgebühr führen (Nr. 3101, 3201, 3207, 3405, 3505, 3507 VV RVG), sind geeignet, bei der Bemessung der Rahmengebühr im Hinblick auf den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit berücksichtigt zu werden.
Rz. 72
Terminsgebühr nach den Vorschriften des RVG i. d. F. ab dem 1.8.2013
3106 | im erstinstanzlichen Verfahren | 50,00 bis 510,00 EUR (280,00 EUR) 90 % der konkret abgerechneten Verfahrensgebühr ohne Mehrvertretungszuschlag bei fiktiver Terminsgebühr |
3205 | im Berufungsverfahren | 50,00 bis 510,00 EUR (280,00 EUR) 75 % der konkret abgerechneten Verfahrensgebühr ohne Mehrvertretungszuschlag bei fiktiver Terminsgebühr |
3213 | im Revisionsverfahren | 80,00 bis 830,00 EUR (455,00 EUR) 90 % der konkret abgerechneten Verfahrensgebühr ohne Mehrvertretungszuschlag bei fiktiver Terminsgebühr |
3517 | Verfahren nach § 145 | 50,00 bis 510,00 EUR (280,00 EUR) |
3518 | Verfahren nach § 160 | 60,00 bis 660,00 EUR (360,00 EUR) |
3515 | Verfahren über einfache Beschwerden und Erinnerungen | 20,00 bis 210,00 EUR (115,00 EUR) |
Vorbem. 3.3.6 | im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren | In Höhe der Terminsgebühr des zugrundeliegenden Verfahrens |
3402 | Tätigkeit eines Terminsvertreters | In Höhe der Terminsgebühr des Hauptbevollmächtigten |
Die Bewertung der Kriterien "Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber", "Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers" und "Haftungsrisiko des Rechtsanwalts" wird bei der Ermittlung der "billigen" Terminsgebühr in der Regel der Bewertung dieser Kriterien bei der Bemessung der Verfahrensgebühr entsprechen (BayLSG, Beschluss v. 6.6.2013, L 15 SF 190/12 B). Bei der Beurteilung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit ist die Anzahl sowie die Dauer der Termine zu berücksichtigen, wobei die durchschnittliche Dauer einer mündlichen Verhandlung im erstinstanzlichen Verfahren mit 30 bis 50 Minuten (LSG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 12.9.2006, S 2 SF 12/05 S; LSG Sachsen, Beschlüsse v. 21.3.2007, L 6 B 17/07 AS-KO, und v. 16.9.2013, L 8 AS 45/12 B KO; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 15.1.2007, L 19 B 13/06 AL; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 12.1.2017, L 2 AS 441/15 B) angesetzt wird. Bei Über- bzw. Unterschreiten der durchschnittlichen Terminsdauer kann ein Über- bzw. Unterschreiten der Mittelgebühr gerechtfertigt sein. Teilweise wird nicht auf die Dauer des gerichtlichen Termins, sondern auf die Schwierigkeit des Falls und die Art der entfalteten Tätigkeit abgestellt, da ein sachgerechtes, zügiges prozessuales Verhalten des Rechtsanwalts aufgrund eines gerichtlichen Hinweises im Termin honoriert werden soll (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 20.12.2006, L 12 B 194/06 AS). Die Vorbereitungszeit für einen Gerichtstermin kann nicht be...
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