Rz. 71

Verfahrensgebühr nach den Vorschriften des RVG i. d. F. ab dem 1.8.2013

 
3102 im ersten Rechtszug

50,00 bis 550,00 EUR

(300,00 EUR)

Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr, nicht mehr als 175,00 EUR ohne Mehrvertretungszuschlag gegenüber Dritten
3240 im Berufungsverfahren

60,00 bis 680,00 EUR

(370,00 EUR)
3212 im Revisionsverfahren

80,00 bis 880,00 EUR

(480,00 EUR)
3511 Verfahren nach § 145

60,00 bis 680,00 EUR

(370,00 EUR)
3512 Verfahren nach § 160a

80,00 bis 880,00 EUR

(480,00 EUR)
3501 Verfahren über einfache Beschwerden und Erinnerungen

20,00 bis 210,00 EUR

(115,00 EUR)
3330 Verfahren nach § 178a in Höhe der Verfahrensgebühr des zugrundeliegenden Verfahrens, höchstens 220,00 EUR
3336 Verfahren über einfache Beschwerden und Erinnerungen in Höhe der Verfahrensgebühr des zugrundeliegenden Verfahrens
3400 Tätigkeit eines Verkehrsanwalts in Höhe der Verfahrensgebühr des Hauptbevollmächtigten, höchstens 420,00 EUR
3405 Ermäßigungstatbestand bei Verkehrsanwalt in Höhe der Verfahrensgebühr des Hauptbevollmächtigten, höchstens 210,00 EUR
3401 Tätigkeit eines Terminsvertreters in Höhe der Hälfte der Verfahrensgebühr des Hauptbevollmächtigten, höchstens 420,00 EUR
3405 Ermäßigungstatbestand bei Terminsvertreter in Höhe der Hälfte der Verfahrensgebühr des Hauptbevollmächtigten, höchstens 210,00 EUR
3406 für sonstige Einzeltätigkeiten

30,00 bis 340,00 EUR

(185,00 EUR)

Verfahrensgebühr nach den Vorschriften des RVG i. d. F. ab dem 1.1.2021

 
3102 im ersten Rechtszug

60,00 bis 660,00 EUR

(360 EUR)

Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr, nicht mehr als 175,00 EUR ohne Mehrvertretungszuschlag gegenüber Dritten
3240 im Berufungsverfahren

72,00 bis 816,00 EUR

(444,00 EUR)
3212 im Revisionsverfahren

96,00 bis 1.056,00 EUR

(576,00 EUR)
3511 Verfahren nach § 145

72,00 bis 816,00 EUR

(444,00 EUR)
3512 Verfahren nach § 160a

96 bis 1.056,00 EUR

(576,00 EUR)
3501 Verfahren über einfache Beschwerden und Erinnerungen

24,00 bis 250,00 EUR

(137,00 EUR)
3330 Verfahren nach § 178a in Höhe der Verfahrensgebühr des zugrundeliegenden Verfahrens, höchstens 260,00 EUR
     
3400 Tätigkeit eines Verkehrsanwalts in Höhe der dem Verfahrensbevollmächtigten zustehenden Verfahrensgebühr, höchstens 500,00 EUR
3405 Ermäßigungstatbestand bei Verkehrsanwalt höchstens 250,00 EUR
3401 Tätigkeit eines Terminsvertreters in Höhe der Hälfte der dem Verfahrensbevollmächtigen zustehenden Verfahrensgebühr
3405 Ermäßigungstatbestand bei Terminsvertreter höchstens 250,00 EUR
3406 für sonstige Einzeltätigkeiten

36,00 bis 408,00 EUR

(222,00 EUR)

Die Verfahrensgebühr erhöht sich im Fall der Mehrfachvertretung nach Nr. 1008 VV RVG (vgl. Rz. 33). Zur Minderung der Verfahrensgebühr infolge der Anrechnung einer Gebühr (§ 15a RVG) vgl. Rz. 35, 38 ff. Die in der Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG vorgesehene Höchstgrenze für die Anrechnung erhöht sich nicht bei mehreren Auftraggebern (BT-Drs. 17/11471 (neu) S. 272).

Für das einstweilige Rechtsschutzverfahren nach § 86b sieht das VV RVG keine gesonderte Verfahrensgebühr vor. In der Vorbem. 3.2 Abs. 2 VV RVG ist ausdrücklich angeordnet, dass sich in Verfahren der einstweiligen Anordnung und Verfahren auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit die Gebühren nach Abschnitt 1, also nach Nr. 3102 VV RVG richten. Die Bemessung der Gebühr hat im konkreten Einzelfall unter Abwägung der 5 Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG zu erfolgen.

Die Tatbestände, die in Verfahren nach § 197a zur Ermäßigung der Verfahrensgebühr führen (Nr. 3101, 3201, 3207, 3405, 3505, 3507 VV RVG), sind geeignet, bei der Bemessung der Rahmengebühr im Hinblick auf den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit berücksichtigt zu werden.

 

Rz. 72

Terminsgebühr nach den Vorschriften des RVG i. d. F. ab dem 1.8.2013

 
3106 im erstinstanzlichen Verfahren

50,00 bis 510,00 EUR

(280,00 EUR)

90 % der konkret abgerechneten Verfahrensgebühr ohne Mehrvertretungszuschlag bei fiktiver Terminsgebühr
3205 im Berufungsverfahren

50,00 bis 510,00 EUR

(280,00 EUR)

75 % der konkret abgerechneten Verfahrensgebühr ohne Mehrvertretungszuschlag bei fiktiver Terminsgebühr
3213 im Revisionsverfahren

80,00 bis 830,00 EUR

(455,00 EUR)

90 % der konkret abgerechneten Verfahrensgebühr ohne Mehrvertretungszuschlag bei fiktiver Terminsgebühr
3517 Verfahren nach § 145

50,00 bis 510,00 EUR

(280,00 EUR)
3518 Verfahren nach § 160

60,00 bis 660,00 EUR

(360,00 EUR)
3515 Verfahren über einfache Beschwerden und Erinnerungen

20,00 bis 210,00 EUR

(115,00 EUR)
Vorbem. 3.3.6 im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren In Höhe der Terminsgebühr des zugrundeliegenden Verfahrens
3402 Tätigkeit eines Terminsvertreters In Höhe der Terminsgebühr des Hauptbevollmächtigten

Terminsgebühr nach den Vorschriften des RVG i. d. F. ab dem 1.1.2021

 
3106 im erstinstanzlichen Verfahren

60,00 bis 610,00 EUR

(335,00 EUR)

90 % der konkret abgerechneten Verfahrensgebühr ohne Mehrvertretungszuschlag bei fiktiver Terminsgebühr
3205 im Berufungsverfahren

60,00 bis 610,00 EUR

(335,00 EUR)

90 % der konkret abgerechneten Ve...

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