Rz. 36

Die Kosten eines Verbandsvertreters (§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9) unterfallen nicht der Vorschrift des § 193 Abs. 3. Erstattungsfähig sind nach § 193 Abs. 2 bare Auslagen eines Verbandsvertreters, die der Beteiligte dem Verband nach der Satzung zu ersetzen hat (BSG, Urteil v. 30.1.1991, 9a/9 RVs 10/89). Eine Pauschalierung der Auslagen durch die Satzung wird als zulässig angesehen. Mitgliedsbeiträge oder Aufwendungen, die der Verein zu tragen hat, sind nicht zu erstatten. Sonderbeiträge (Gebühren), die nach der Satzung von Verbandsmitgliedern für die Vertretung vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit oder im Vorverfahren an den Verband zu zahlen sind, stellen erstattungsfähige Aufwendungen dar. Der Anspruch eines Verbandsmitglieds auf Rechtsdienstleistungen und die damit korrelierende Kostenerhebung muss in einer satzungsrechtlichen Regelung wurzeln, ein Geschäftsbesorgungsvertrag reicht nicht aus. Das Verbandsmitglied muss eine endgültige Kostentragungspflicht treffen (BSG, Urteile v. 29.3.2007, B 9a SB 3/05 R, v. 18.9.2014, B 14 AS 5/14 R, und v. 17.3.2015, B 11 AL 8/14 R).

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