Rz. 17

Die außergerichtlichen Kosten müssen sich auf den erledigten Rechtsstreit beziehen. Hierzu gehören Aufwendungen, die für ein Prozesskostenhilfeverfahren, ein Beweissicherungsverfahren, ein Verfahren der Zuständigkeitsbestimmung, ein Verfahren vor dem Güterichter sowie für Verfahren der Urteilsergänzung oder- berichtigung entstanden sind. Die Kosten eines selbstständigen anderen Verfahrens gehören nicht zu den nach § 193 erstattungsfähigen Aufwendungen, wenn über sie im Rahmen einer eigenen Kostenentscheidung gesondert befunden wird (BSG, Urteil v. 25.11.1999, B 13 RJ 23/99 R). Dies gilt für Verfahren über vorgreifliche Rechtsfragen (BSG, Urteil v. 25.11.1999, B 13 RJ 23/99 R m. w. N.). Bei Vorlageverfahren an den Europäischen Gerichtshof (EuGH, Urteile v. 25.2.2010, C-381/08, und v. 6.12.2001, C-472/99), das Bundesverfassungsgericht oder den Gemeinsamen Senat handelt es sich um einen Zwischenstreit innerhalb des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreits, sodass die Kostenentscheidung Sache des vorlegenden Gerichts ist. Die Kostenentscheidung in einem Berufungs- oder Revisionsverfahren erfasst die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, wenn das Rechtsmittel auf eine Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen wurde (vgl. Rz. 4).

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