Rz. 19

Nach § 192 Abs. 4 können einer Behörde ganz oder teilweise die Kosten der Beweiserhebung im gerichtlichen Verfahren auferlegt werden, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat und im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden mussten. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers handelt es sich um keine Sanktionsvorschrift, sondern die durch Abs. 4 eröffnete Möglichkeit der Belastung der Behörde mit den gerichtlichen Beweiserhebungskosten soll präventive Wirkung entfalten. Es wird bezweckt, die Behörden vor dem Hintergrund der möglichen Kostenfolge – Verhängung von Beweiserhebungskosten – zu sorgfältiger Ermittlung anzuhalten (BT-Drs. 16/7716 S. 28).

.Die Auferlegung der Kosten der gerichtlichen Beweiserhebung ist möglich, wenn die Behörde sachwidrig Ermittlungen im Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren unterlassen hat. Die weitere Sachverhaltsermittlung musste sich im Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren aufgrund des Vortrags des Betroffenen oder nach dem Akteninhalt aufdrängen. Bei Abschluss des behördlichen Verfahrens, d. h. des Erlasses des Widerspruchsbescheides, müssen die später vom Gericht durchgeführten Ermittlungen notwendig, also entsprechend des für die Behörde geltenden Untersuchungsgrundsatzes (§§ 20, 21 SGB X) unverzichtbar gewesen sein. Die Ermittlungen sind erkennbar gewesen, wenn sich der Behörde ihre Notwendigkeit ausgehend von den gesetzlichen Bestimmungen und ihrer höchstrichterlichen Auslegung bzw. – mangels einer solchen – von einem vertretbaren Rechtsstandpunkt aus erschließen musste (LSG Thüringen, Beschlüsse v. 25.9.2019, L 5 SB 746/17 B, und v. 17.1.2017, L 5 SB 1136/15 B; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse v. 16.4.2010, L 18 (8) R 199/05, und v. 18.11.2013, L 18 KN 83/13 B; LSG Sachsen, Beschluss v. 18.1.2011, L 2 U 166/10 B; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 23.11.2012, L 3 R 750/12 B; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse v. 18.11.2013, L 18 KN 83/13 B, und v. 3.3.2017, L 18 KN 92/16 B; LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 16.9.2013, L 8 U 3192/13 B, wonach § 192 Abs. 4 auch Anwendung findet, wenn die Behörde zwar den Ermittlungsbedarf erkannt und ein grundsätzlich hierfür geeignetes Beweismittel herangezogen hat, das hieraus resultierende Beweisergebnis jedoch einem gesetzlichen Beweisverwertungsverbot unterliegt). Notwendig sind solche Ermittlungen, deren Kenntnis für die anstehende Sachentscheidung auf der Grundlage des geltenden Rechts und der höchstrichterlichen Rechtsprechung unabdingbar sind (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 22.3.2018, L 10 SB 126/17). Dabei ist für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf Zeitpunkt des Abschlusses des Widerspruchsverfahrens abzustellen (LSG Sachsen, Beschluss v. 14.8.2013, L 7 AS 604/12 B). Ermittlungen sind nicht erkennbar gewesen, wenn die Notwendigkeit der weiteren Sachverhaltsermittlung im gerichtlichen Verfahren erst nach neuem Sachvortrag eines Beteiligten oder wegen einer Änderung der Sach- und Rechtslage erforderlich wurde. Die Behörde muss nach ihrer personellen und sachlichen Ausstattung in der Lage gewesen sein, die Sachverhaltsermittlung durchzuführen. Der Behördenbegriff ist in § 1 Abs. 2 SGB X definiert. Danach ist Behörde jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

Kosten nach Abs. 4 sind die nach den Vorschriften des JVEG festgesetzten Kosten der gerichtlichen Beweiserhebung (vgl. Nr. 9005 KV GKG). Darunter fallen u. a. die Kosten für die Einholung von Gutachten und Befundberichten (§§ 9ff. JVEG) sowie der Vernehmung von Zeugen (§§ 19ff. JVEG).

Die Entscheidung über die Tragung von Kosten der Beweiserhebung steht im Ermessen des Gerichts (LSG Thüringen, Beschlüsse v. 25.9.2019, L 5 SB 746/17 B, und v. 17.1.2017, L 5 SB 1136/15 B; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 16.4.2010, L 18 (8) R 199/05). Sie ist unabhängig von dem Verfahrensausgang. Die Entscheidung nach Abs. 4 ergeht nicht im Zusammenhang mit einer instanzbeendenden Entscheidung (vgl. Rz. 17), sondern durch einen gesonderten Beschluss. Der Behörde ist rechtliches Gehör zu gewähren. Der Beschluss ist zu begründen, zuzustellen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Nach § 172 Abs. 3 Nr. 4, in Kraft seit dem 1.4.2008 ist die Beschwerde ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR nicht übersteigt. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (§ 175). Es handelt sich um ein gerichtskostenpflichtiges Verfahren nach § 197a; es fallen Gerichtskosten von 60,00 EUR nach Nr. 7504 KV GKG an (LSG Thüringen, Beschluss v. 17.1.2017, L 5 SB 1136/15 B; LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse v. 11.3.2011, L 9 U 1083/10 B, und v. 16.9.2013, L 8 U 3192/13 B; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 18.11.2013, L 18 KN 83/13 B mit Wiedergabe des Meinungsstandes; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 26.5.2014, L 11 AS 1343/13 B ER). Ein Beschluss des Rechtsmittelgerichts ist unanfecht...

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