Rz. 5

Nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 können einem Beteiligten Kosten auferlegt werden, wenn durch sein schuldhaftes Verhalten oder das seines Vertreters ohne Mitverschulden des Gerichts eine mündliche Verhandlung vertagt oder ein neuer Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt worden ist. Die Vorschrift ist an § 38 GKG angelehnt (BT-Drs. 14/5943 S. 28; vgl. Komm. zu § 197a Rz. 63 f.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 30.11. 2017, L 4 P 4479/17 B). Der Begriff der Vertagung setzt voraus, dass eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden ist und das Verfahren nicht zum Abschluss gebracht werden konnte; die Anberaumung eines neuen Termins ist nicht erforderlich. Es genügt, dass ein neuer Termin geplant ist (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 30.9.2003, L 4 B 6/03 SF; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 5.1.2005, L 4 B 10/04 U; a. A. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 14.6.2007, L 7 B 42/07 AS: Erlass des Beschlusses erst nach Beendigung des Verfahrens).

Als Verhalten kommt in Betracht:

  • das Nichterscheinen zum Termin, insbesondere bei Anordnung des persönlichen Erscheinens,
  • die Stellung eines offensichtlich unbegründeten Ablehnungsantrages (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 5.1.2005, L 4 B 10/04 U; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 27.6.1984, 18 U 203/83),
  • ein verspäteter Vertagungsantrag,
  • die ungenügende Beantwortung einer Anfrage des Gerichts,
  • ein Verstoß gegen die Wahrheitspflicht,
  • die verspätete Bestellung eines Bevollmächtigten,
  • das verspätete Einreichen von Unterlagen (LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 25.2.2005, L 2 RJ 120/02),
  • ein verspäteter Beweisantrag,
  • die Nichterfüllung von Auflagen.
 

Rz. 6

Das Verhalten des Beteiligten oder seines Vertreters muss schuldhaft sein. Im Gegensatz zu der bisherigen Regelung ist eine bewusste, vorsätzliche Verzögerung nicht mehr erforderlich, es genügt die Außerachtlassung der im Prozess gebotenen Sorgfalt, die Verletzung der im Prozess notwendigen Sorgfalt. Ein Verhalten, dass einem Beteiligten freisteht, reicht nicht aus (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 17.7.1995, 2 WF 156/95). Zwischen dem schuldhaften Verhalten des Beteiligten und der Vertagung bzw. Neuanberaumung des Termins muss ein Kausalzusammenhang bestehen.

 

Rz. 7

Das Verhalten des Beteiligten oder seines Vertreters muss für eine tatsächliche sachliche Verzögerung des Rechtsstreites ursächlich sein. Das Gericht muss durch das Verhalten des Beteiligten oder seines Vertreters gehindert werden, den Rechtsstreit sachlich zu fördern. Dabei hat es in Ausübung seiner Prozessförderungspflicht alle Möglichkeiten auszuschöpfen, eine Verzögerung zu verhindern (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 20.5.2010, L 31 R 52/09).

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