1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 188 bestimmt, dass ein Wiederaufnahmeverfahren einen Gebührentatbestand darstellt und damit eine Pauschgebühr auslöst.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 2

§ 188 gilt für alle Wiederaufnahmeverfahren gegen verfahrensbeendende Entscheidungen, wie z. B. Urteil, Gerichtsbescheid (§ 105) und verfahrensbeendende Beschlüsse (§ 145 Abs. 4 Satz 1, § 153 Abs. 4, § 158, § 160a Abs. 4 Satz 1, § 169 Satz 3). Die Pauschgebühr entsteht mit der Erhebung der Wiederaufnahmeklage in Höhe des Gebührenansatzes für die Instanz, gegen deren verfahrensbeendende Entscheidung Wiederaufnahmeklage erhoben wird. Die Pauschgebühr wird unabhängig vom Ausgang mit der Erledigung des Wiederaufnahmeverfahrens gemäß § 185 fällig.

In den Fällen des § 180 und § 181 – die Abgabe des Verfahrens an ein nächsthöheres Gericht – fällt eine Pauschgebühr für das mit der Wiederaufnahme befasste Gericht an; die Abgabe an das für die Entscheidung berufene nächsthöhere Gericht stellt keine Erledigung dar.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge