Rz. 5

§ 2 GKG, der die Befreiung von Kosten im GKG regelt, gilt entsprechend für die Erhebung der Pauschgebühr (§ 184 Abs. 3). Der von § 2 GKG erfasste Personenkreis wird als Gebührenpflichtiger von der Zahlung der Pauschgebühr freigestellt. Dazu gehören vor allem der Bund und die Länder mit ihren nachgeordneten Behörden. Kommunale Gebietskörperschaften unterfallen – auch im übertragenen Wirkungskreis – diesem Befreiungstatbestand nicht (vgl. BSG, Beschluss v. 29.5.2013, B 13 SF 1/13 S; LSG Thüringen, Beschluss v. 10.3.2014, L 6 SF 1846/13 E; a. A. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 11.5.2017, L 2 SF 282/16 E). Weiteres zum Personenkreis des § 2 GKG vgl. § 197a Rz. 19 ff. Des Weiteren sind nach § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X die Träger der Sozialhilfe, der Leistungen nach dem SGB XII und dem AsylbLG, der Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge von der Pauschgebührenpflicht befreit. Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II sind seit dem 1.8.2006 nach § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X von der Entrichtung der Pauschgebühr befreit. Dies gilt auch für die Träger, die Aufgaben der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach rechtsgeschäftlich Übertragung entsprechend § 44b Abs. 4 SGB II wahrnehmen (LSG Hessen, Beschluss v. 27.5.2016, L 2 SF 15/16). Die Bundesagentur für Arbeit ist als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X kostenbefreit, wenn sie in dem zugrunde liegenden Verfahren eine Aufgabe im Rahmen des Vollzugs des SGB II wahrnimmt (BSG, Beschluss v. 19.2.2018, B 6 SF 3/17 S). Eine Pauschgebühr fällt für die Kassenärztliche Vereinigung und Kassenzahnärztliche Vereinigung in Verfahren nach § 43b SGB V – Klage gegen die Verpflichtung zur Zuzahlung nach § 28 Abs. 4 SGB V – nicht an, wenn dem Kläger ein Kostenbeitrag nach § 192 Abs. 2 auferlegt wird (vgl. Komm. zu § 192 Rz. 15.)

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