Rz. 1

Die Vorschriften der §§ 183 bis 197a regeln die Erhebung von Prozesskosten, d. h. der Kosten des Gerichtsverfahrens. Prozesskosten sind die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten. Kosten eines Widerspruchsverfahrens, dessen Durchführung Prozessvoraussetzung war (§ 178 SGG), werden von den Vorschriften mit erfasst. Kosten des Verwaltungsverfahrens und eines isolierten Widerspruchsverfahrens werden von den Vorschriften nicht erfasst, sondern fallen unter die Bestimmungen des SGB X (§ 63 SGB X).

Die Vorschriften der §§ 183 bis 197a regeln den prozessualen Kostenerstattungsanspruch, dessen Grundlage ein vollstreckbarer Titel über die Prozesskosten ist und der im Wege des Kostenfestsetzungsverfahrens realisiert wird. Dieser ist von dem (materiellen) Kostenerstattungsanspruch aus materiellem Recht, z. B. aus Vertrag, unerlaubter Handlung, gesetzlicher Unterhaltspflicht, zu unterscheiden (vgl. BGH, Urteile v. 18.4.2013, III ZR 156/12, und v. 24.4.1990, VI ZR 110/89; Zöller, vor § 91 Rz. 11). Der materielle Kostenanspruch ist selbständig durch eine Klage geltend zu machen.

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