Rz. 11

Für das streitige Verfahren fallen keine Gerichtskosten an, da es sich um ein Verfahren nach § 183 handelt. Bei den Beklagten handelt es sich um Versicherte i. S. v. § 183 Satz 1. Damit finden die Vorschriften der §§ 183 bis 195 Anwendung (BSG, Urteil v. 19.4.2007, B 3 P 6/06 R). Das Unternehmen der privaten Pflegeversicherung unterliegt der Pauschgebührenpflicht (vgl. § 184 Rz. 3f.). Die Kostengrundentscheidung nach § 193 darf sich nicht auf die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten beschränken, sondern das Sozialgericht muss auch entscheiden, wer die im Mahnverfahren angefallenen Gerichtskosten trägt (§ 193 Abs. 1 Satz 2). Unterliegt der Versicherte, hat er dem Unternehmen der Pflegeversicherung i. d. R. die Kosten des Mahnverfahrens zu erstatten. Die nach § 184 gezahlte Pauschgebühr (vgl. § 193 Rz. 22) sowie die Rechtsanwaltskosten des Unternehmens der privaten Pflegeversicherung (vgl. § 193 Rz. 20) sind nicht zu erstatten.

Die Kosten des Mahnverfahrens sind dem Betrage nach dem Mahnbescheid oder dem Vollstreckungsbescheid zu entnehmen. Das Unternehmern der privaten Pflegeversicherung ist im Mahnverfahren Kostenschuldner der im Mahnverfahren anfallenden Gerichtskosten. Für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids wird eine 0,5-Gebühr, mindestens aber 32,00 EUR (KV 1100) erhoben. Die Gebühr wird mit der Einreichung des Antrags fällig (§ 6 GKG). Sie bemisst sich nach dem Betrag des bei der Antragstellung (§ 40 GKG) geltend gemachten Anspruchs. Der Mahnbescheid soll erst nach der Entrichtung der Gebühr erlassen werden (§ 12 Abs. 3 Satz 1 GKG). Bei maschineller Erstellung des Mahnbescheides gilt dies erst für den Erlass des Vollstreckungsbescheids (§ 12 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Entscheidungsformel kann wie folgt lauten:

 
Praxis-Beispiel

(bei Klageabweisung)

Wenn noch kein Vollstreckungsbescheid ergangen war:

Die Klage wird abgewiesen.

Dem Kläger werden die Gerichtskosten des Mahnverfahrens auferlegt.

Wenn bereits ein Vollstreckungsbescheid ergangen war, muss sich der Tenor auf diesen beziehen (§ 182a Abs. 2 Satz 2 SGG i. V. m. § 343 ZPO):

Der Vollstreckungsbescheid vom … wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Dem Kläger werden die Kosten des Mahnverfahrens auferlegt.

(bei Klagestattgabe)

Wenn noch kein Vollstreckungsbescheid ergangen war:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger .... zu zahlen.

Dem Beklagten werden die Kosten des Mahnverfahrens auferlegt.

Wenn bereits ein Vollstreckungsbescheid ergangen war, muss sich der Tenor auf diesen beziehen (§ 182a Abs. 2 Satz 2 SGG i. V. m. § 343 ZPO):

Der Vollstreckungsbescheid vom … wird aufrechterhalten

oder

Der Vollstreckungsbescheid vom … wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der Beklagte an den Kläger … zu zahlen hat. Im Übrigen wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Dem Beklagten werden die Gerichtskosten des Mahnverfahrens auferlegt.

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