Rz. 8

Wenn der Antragsgegner keinen rechtzeitigen Widerspruch erhoben hat, erlässt das Amtsgericht auf der Grundlage des Mahnbescheids auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid (§ 699 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Vollstreckungsbescheid wird i. d. R. von Amts wegen zugestellt (§ 699 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Die Streitsache gilt als mit der Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden (§ 700 Abs. 2 ZPO). Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich (§ 182a Abs. 2 Satz 2 SGG; § 700 Abs. 1 ZPO) und ist ein Vollstreckungstitel (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Die Vollstreckung ist in § 199 geregelt.

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