Rz. 5

Der Mahnbescheid ist zu erlassen, wenn

  • er nicht zurückzuweisen (§ 691 ZPO), und
  • er nicht aufgrund von Amts wegen zu beachtenden Gründen, wie z. B. fehlende Prozessvoraussetzungen, unzulässig ist.

Form und Inhalt des Mahnbescheids ergeben sich aus § 692 ZPO. Der Mahnbescheid wird mit der von Amts wegen zu veranlassenden Zustellung wirksam (§ 693 ZPO). Der Antragsteller ist von der Zustellung zu unterrichten (§ 693 Abs. 3 ZPO). Die Zustellung eines Mahnbescheids, durch die eine Frist gewahrt oder eine Verjährung unterbrochen werden soll, wirkt auf die Einreichung oder Anbringung des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids zurück, sofern sie demnächst erfolgt.

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