Rz. 25
§ 584 ZPO regelt ausschließlich die örtliche und sachliche Zuständigkeit bei Wiederaufnahmeklagen. Grundsätzlich ist das Gericht zuständig, dessen Urteil oder mit einem Urteil gleichzusetzende Entscheidung mit der Wiederaufnahmeklage angegriffen wird.
Wenn die Entscheidung eines Landessozialgerichts als Berufungsgericht oder Beschwerdegericht angegriffen wird, ist das Landessozialgericht insoweit zuständig, als es in der Sache entschieden hat (Sachentscheidung oder Zurückverweisung). Falls die Berufung oder die Beschwerde als unzulässig verworfen wurde, ist das Sozialgericht als erstinstanzliches Gericht zuständig (LSG Bayern, Beschluss v. 12.1.2016, L 11 AS 851/15 WA).
Das Bundessozialgericht ist zuständig, wenn es aufgrund eigener Tatsachenfeststellung entschieden hat und diese Feststellungen angegriffen werden. Hat das Bundessozialgericht als Revisionsinstanz in der Sache selbst erkannt, ist es für die Wiederaufnahmeklage zuständig, falls sich diese Klage auf die Wiederaufnahmegründe des § 579 Abs. 1 ZPO oder des § 580 Abs. 1 Nr. 4 und 5 ZPO stützt (BGH, Urteil v. 8.6.1973, I ZR 25/72; BVerwG, Beschluss v. 7.12.2015, 6 PKH 10/15. Bei einer Restitutionsklage nach § 580 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ist das Bundessozialgericht ausnahmsweise nicht zuständig, wenn mit der Wiederaufnahmeklage auch die Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts angegriffen werden. Bei Geltendmachung eines Wiederaufnahmegrundes nach § 580 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7 ZPO ist nicht das Bundessozialgericht, sondern das Berufungsgericht zuständig. Wenn die Revision als unzulässig verworfen wurde, ist das Berufungsgericht zuständig (BSG, Beschluss v. 31.1.1996, 2 RU 119/67; BGH, Urteil v. 13.7.1954, V ZR 56/50). Dies gilt auch beim Wiederaufnahmegrund nach § 580 Nr. 8 ZPO (BGH, Beschluss v. 21.3.2018, IV ZR 196/17). Für die Wiederaufnahme des Verfahrens bei Beschlüssen (z. B. nach § 160a Abs. 4) ist das Bundessozialgericht zuständig.
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