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Eine Wiederaufnahmeklage kann wiederholt werden. Bei einer erneuten Wiederaufnahmeklage gegen eine rechtskräftig abgewiesene Wiederaufnahmeklage fehlt das Rechtsschutzinteresse, wenn die neue Klage auf denselben Wiederaufnahmegrund gestützt wird (LSG Hessen, Urteil v. 19.10.2000, L 5 V 915/96). Eine erneute Wiederaufnahmeklage, die auf denselben Sachverhalt und dieselben Gründe wie eine frühere, vom Kläger zurückgenommene Wiederaufnahmeklage gestützt wird, ist ebenfalls wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (BVerwG, Urteil v. 26.1.1994, 6 C 2/92).

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