Rz. 17

Nach § 586 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Wiederaufnahmeklage innerhalb einer Notfrist von einem Monat zu erheben. Die Notfrist beginnt nach § 586 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit dem Tag, an dem der Beteiligte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft der anzufechtenden Entscheidung, zu laufen (OVG Brandenburg, Beschluss v. 7.12.2004, 2 D 14/02.NE). Erforderlich ist die Kenntnis sämtlicher Tatsachen, welche vorhanden sein müssen, um erfolgreich eine Wiederaufnahmeklage erheben zu können. Dies ist der Fall, wenn der Beteiligte oder dessen Prozessbevollmächtigter über alle den Anfechtungsgrund bildenden Tatsachen ein auf sicherer Grundlage beruhendes Wissen haben. Auf die zutreffende rechtliche Einordnung der Tatsachen, d. h. der Erkenntnis, dass die bekannt gewordenen Tatsachen einen Wiederaufnahmegrund ergeben, kommt es nicht an (BGH, Beschluss v. 30.3.1993, X ZR 51/92; BGH, Urteil v. 22.11.1994, X ZR 51/92, NJW 1995, 332). Eine Klageerhebung vor dem unzuständigen Gericht, das im Vorprozess mit der Sache befasst war, wahrt die Frist (BSG, Urteil v. 12.11.1969, 4 RJ 117/69). Aus der innerhalb der Notfrist erhobenen Klage muss mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sein, dass der Rechtsbehelfsführer die gerichtliche Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Gerichtsverfahrens begehrt (OVG Brandenburg, Beschluss v. 7.12.2004, 2 D 14/02.NE). Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist bei einer Versäumung der Notfrist möglich.

 

Rz. 18

Nach Ablauf von 5 Jahren, von dem Tag der Rechtskraft des Urteils an gerechnet, ist nach § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO eine Wiederaufnahmeklage nicht statthaft. Gegen die Versäumung der 5-Jahresfrist ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich (BSG, Urteil v. 24.11.1982, 5a RKn 25/81; BGH, Urteil v. 27.3.1968, VIII ZR 141/65; BGH, Urteil v. 9.11.1955, IV ZA 104/55).

 

Rz. 19

Die 5-Jahresfrist gilt nach § 586 Abs. 3 ZPO nicht bei Nichtigkeitsklagen wegen mangelnder Vertretung (§ 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Die Notfrist beginnt bei einer solchen Nichtigkeitsklage von dem Tag an zu laufen, an welchem dem mangelhaft vertretenen Beteiligten oder bei mangelnder Prozessfähigkeit seinem gesetzlichen Vertreter das Urteil zugestellt wurde (BSG, Urteil v. 14.6.1978, 9/10 RV 31/77).

 

Rz. 20

Die Einhaltung der Klagefrist nach § 586 ZPO ist für jeden Wiederaufnahmegrund gesondert zu prüfen. Im Rahmen zulässig erhobener Wiederaufnahmeklagen kann ein neuer Wiederaufnahmegrund, für den im Zeitpunkt der Klageerhebung die Klagefrist schon abgelaufen war, nicht nachgeschoben werden. Das Nachschieben von Wiederaufnahmegründen, für die die Klagefrist bei Klageerhebung noch nicht abgelaufen war, ist möglich. Erst nach der Klageerhebung entstandene oder bekannt gewordene Wiederaufnahmegründe können innerhalb der Monatsfrist des § 586 ZPO nachgeschoben werden. Das Nachschieben eines nachträglich bekannt gewordenen Wiederaufnahmegrundes ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Klage mit den zunächst geltend gemachten Gründen unzulässig ist (BAG, Urteil v. 7.5.1998, 2 AZR 344/97 m. w. N.).

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