4.2.1 Zurückverweisung an das LSG

 

Rz. 11

Zurückverwiesen wird an das Gericht, welches das angefochtene Urteil erlassen hat. Welcher Spruchkörper zuständig ist, richtet sich nach dem vom Präsidium dieses Gerichts abstrakt jährlich aufgestellten Geschäftsverteilungsplan. Eine Zurückverweisung an einen anderen Spruchkörper ist nach § 202 SGG i. V. m. § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO möglich (vgl. Peters/Sautter/Wolff, § 170 Rz. 31; Zeihe, § 170 Rz. 17a; BSG, SozR 3-1500 § 170 Nr. 7), z. B. wenn das Vertrauen des Klägers auf ein faires Verfahren vor dem Spruchkörper nachhaltig erschüttert ist (vgl. BSG, Urteil v. 3.2.1999, B 9 VJ 1/98 R) oder wenn aufgrund besonderer Umstände zu befürchten ist, dass es dem Vordergericht schwerfallen wird, sich die rechtliche Beurteilung, die zur Aufhebung des tatrichterlichen Urteils geführt hat, voll zu eigen zu machen (vgl. BSG, Urteil v. 25.10.2016, B 1 KR 6/16 R).

4.2.2 Zurückverweisung an das SG

 

Rz. 12

Im Fall einer Sprungrevision kann das BSG nach seinem Ermessen an das SG oder an das LSG zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre (Abs. 4). Das BSG hat darüber hinaus eine Sprungzurückverweisung an das SG für möglich erachtet, wenn das Revisionsgericht zugleich die Kompetenz des LSG zur Zurückverweisung an das SG (§ 159 Abs. 1) wahrnimmt (vgl. BSG, Urteil v. 12.3.1981, 11 RLw 1/80; BSG, SozR 1500 § 136 Nr. 6 S. 7; Urteil v. 13,5,1998, B 6 KA 31/97 R; offengelassen von BSG, Urteil v. 17.4.2007, B 5 RJ 30/05 R). Ferner hat das BSG angenommen, es könne an das SG zurückverweisen, wenn das LSG das verfahrensfehlerhaft zustande gekommene Urteil des SG gleichermaßen verfahrensfehlerhaft verworfen hat (vgl. BSG, Urteil v. 13.5.1998, B 6 KA 31/97 R; BSG, Urteil v. 12.3.1981, 11 RLw 1/80). Dies ist nicht unproblematisch. Im Ergebnis nimmt das BSG bei einer Sprungzurückverweisung die Kompetenzen des LSG (§ 159) wahr. Eine ausdrückliche Rechtsgrundlage hierfür enthält das Revisionsrecht nicht. Eine Anwendung des § 159 über § 165 kommt nicht in Betracht.. Eine Sprungzurückverweisung kann daher allenfalls in eng begrenzten Ausnahmefällen unter Berücksichtigung der Prozessökonomie in Betracht kommen (vgl. auch Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, § 170 Rz. 8a).

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