Rz. 2

Für das Revisionsverfahren gelten folgende Vorschriften:

  • die speziellen Vorschriften zur Revision des Zweiten Unterabschnitts (§§ 160 bis 171);
  • die über § 165 entsprechend anwendbaren Vorschriften über die Berufung (§§ 143 bis 159), soweit sich aus dem Zweiten Unterabschnitt (§§ 160 bis 171) nichts anderes ergibt;
  • die über § 165 i. V. m. § 153 Abs. 1 entsprechend anwendbaren Vorschriften über das erstinstanzliche Verfahren (§§ 87 bis 122), soweit sich aus dem Zweiten Unterabschnitt (§§ 160 bis 171) nichts anderes ergibt;
  • die Vorschriften des Fünften Abschnitts des Ersten Teils über Rechtsweg und Zuständigkeit (§§ 51 bis 59) und die des Ersten Unterabschnitts (Allgemeine Vorschriften) des Zweiten Teils (Verfahren) im Ersten Abschnitt (Gemeinsame Verfahrensvorschriften in §§ 60 bis 75)
  • die über § 202 entsprechend anwendbaren Vorschriften der ZPO.
 

Rz. 3

Die in Bezug genommenen Vorschriften sind nur entsprechend anzuwenden; sie stehen daher immer unter dem Vorbehalt, dass die Zuständigkeit des Revisionsgerichts grundsätzlich auf eine reine Rechtsprüfung beschränkt ist.

 

Rz. 4

Von den Berufungsvorschriften gilt § 144 Abs. 4. Eine auf die Kostenentscheidung des LSG beschränkte Revision ist unzulässig (vgl. BSG, SozR 1500 § 160 Nr. 54; BSG, Beschluss v. 19.5.1987, 12 RK 45/86). Allein das Interesse der Partei an einer Änderung der zu ihren Ungunsten ergangenen Kostenentscheidung im Urteil des LSG kann die fehlende Beschwer in der Sache nicht ersetzen und führt deshalb nicht zur Zulässigkeit der Revision. Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist nur zusammen mit der Anfechtung der Sachentscheidung zulässig. Diesem Rechtsgrundsatz würde es widersprechen, schon in dem regelmäßig für die Prozessbeteiligten gegebenen Kosteninteresse die für ein Rechtsmittel erforderliche Beschwer zu sehen und damit in Wirklichkeit die Kostenfrage zum Gegenstand des Rechtsstreits zu machen (vgl. BSG, Urteil v. 12.5.1981, 2 RU 1/79). Der Ausschluss eines Rechtsmittelverfahrens allein wegen der Kostenfrage (§ 165 i. V. m. § 144 Abs. 4) umfasst nicht nur die (allgemeine) Kostenentscheidung nach § 193, sondern auch die spezielle Kostenvorschrift des § 192 (vgl. BSG, Beschluss v. 13.7.2004, B 2 U 84/04 B). Werden demzufolge gegen die Hauptsache materiell-rechtlich überhaupt keine Einwendungen erhoben, vielmehr nur formale Gründe vorgebracht, um die ungünstige Kostenfolge beseitigen zu können, reicht dies für eine Zulassung des Rechtsmittels erst recht nicht aus (vgl. BSG, Beschluss v. 1.7.2004, B 9 SB 33/03 B).

Anwendbar ist ferner § 152. Die Geschäftsstelle des BSG fordert nach Eingang der Revisionsschrift unverzüglich vom LSG die Prozessakten an. Nach Erledigung werden die Akten nebst einer beglaubigten Abschrift des Revisionsurteils zurückgesandt.

§ 153 Abs. 3 enthält die auch für das Revisionsverfahren geltende Vorschrift über die Unterzeichnung des Urteils durch die Berufsrichter, die an der Entscheidung mitgewirkt haben. Beim BSG besteht zwar die Besonderheit, dass die ehrenamtlichen Richter eine Abschrift des Urteils erhalten (§ 170a). Ihrer Unterschriften bedarf es zur Wirksamkeit der Entscheidung aber nicht.

Ebenso wie die Berufung hat die Revision nach § 154 aufschiebende Wirkung.

Auch beim BSG werden in entsprechender Anwendung von § 155 Abs. 1 die Aufgaben des Vorsitzenden einem Berufsrichter des Senats übertragen.

Entsprechend anwendbar ist schließlich § 156 über die Rücknahme der Berufung.

Von den Berufungsvorschriften gelten nicht die §§ 143 bis 151 (mit Ausnahme des § 144 Abs. 4 s. o.), die spezielle Vorschriften für das Rechtsmittel der Berufung enthalten. Durch § 165 Satz 2 ausdrücklich ausgeschlossen sind § 153 Abs. 2 und Abs. 4 sowie § 155 Abs. 2 bis 4. § 157 wird verdrängt durch § 163, die §§ 158 und 159 durch §§ 169, 170.

 

Rz. 5

Von den das erstinstanzliche Verfahren bestimmenden Vorschriften gelten:

 

Rz. 6

Eine Rechtswegverweisung nach § 17a GVG kann nur dann in Betracht kommen, wenn das BSG erstinstanzlich angerufen worden ist (§ 39 Satz 2), es indessen eine andere Gerichtsbarkeit als zuständig ansieht oder wenn beide Vorinstanzen nicht zur Hauptsache entschieden haben (§ 17a Abs. 5 GVG; vgl. Zeihe, § 165 Rz. 2b).

 

Rz. 7

Einstweilige Anordnungen sind im Revisionsverfahren grundsätzlich ausgeschlossen. Sofern einer der Revisionsbeteiligten bezogen auf den Streitgegenstand des Revisionsverfahrens meint, eine einstweilige Regelung erreichen zu müssen, ist ein entsprechender Antrag bei dem Gericht erster Instanz zu stellen. Eine einstweilige Anordnung kann das BSG nur im Anwendungsbereich des § 39 Abs. 2 erlassen.

 

Rz. 8

Eine Widerklage (§ 100) is...

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