Rz. 10

Die Revision kann nur auf eine Verletzung revisiblen Rechts gestützt werden. Das Instanzgericht hat dann revisibles Recht verletzt, wenn es revisibles Recht auf den festgestellten Sachverhalt nicht oder nicht richtig anwendet und hierdurch Rechte des Rechtsmittelführers verletzt werden. Hierzu gehört, wenn das Instanzgericht eine entscheidungserhebliche Vorschrift übersieht, nicht mehr existentes Recht anwendet, fehlerhaft auslegt, der Entscheidung nicht existente Rechtsgrundsätze zugrunde legt oder ihm Subsumtionsfehler unterlaufen. Das BSG prüft im Rahmen der Revision unabhängig von den erhobenen Rügen umfassend, ob Rechtsverletzungen vorliegen. Allein Verfahrensfehler werden, soweit sie nicht ausnahmsweise von Amts wegen zu berücksichtigen sind, nur auf Rüge hin überprüft.

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